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Profil-Bild Rechtsanwalt Gernot Wendland
Rechtsanwalt Gernot Wendland
Kanzlei Wendland, Berliner Str. 6, 16515 Oranienburg 6951.8947444769 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Gernot Wendland ist Ihr Ansprechpartner für Stiftung
(27.01.2024) Ich habe sehr gute Erfahrungen gemacht,mit Herrn Wendland würde ihn weiter empfehlen sehr gute Arbeit danke noch mal
Profil-Bild Rechtsanwältin Sonja Haner
Rechtsanwältin Sonja Haner
Dr. Schur & Partner, Otto-Hahn-Str 48, 89584 Ehingen (Donau) 6993.1319120671 km
Langjährige Expertise im Arbeitsrecht mit mehreren hundert Arbeitsgerichtsprozessen
Fachanwältin Arbeitsrecht • Erbrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Sonja Haner ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Stiftung
(12.10.2022) Dank Frau Haner habe ich eine gute Abfindung bekommen. Sie war jederzeit erreichbar und stand für alle Fragen zur …
Profil-Bild Rechtsanwältin Barbara Knoche
Anwaltskanzlei Barbara Knoche, Hauptstr. 162, 58675 Hemer 6701.3990954908 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Mediation
Frau Rechtsanwältin Barbara Knoche ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Stiftung
Profil-Bild Rechtsanwalt Dominik Steidle
sehr gut
Rechtsanwalt Dominik Steidle
Kanzlei WBK - Wahlster-Bode und Köppert PartG mbB Rechtsanwälte, Edmund-Zimmermann-Straße 7, 86470 Thannhausen 7041.0513715645 km
Erbrecht • Familienrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Unterhaltsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dominik Steidle ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Stiftung
aus 94 Bewertungen Herr Steidle hat mich zu meiner vollsten Zufriedenheit vertreten, war immer schnell erreichbar und hatte stets die … (21.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Wolfgang Ohler
Rechtsanwalt Wolfgang Ohler, Augustinusstr. 11 D, 50226 Frechen 6664.0005423812 km
Steuerrecht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Wolfgang Ohler unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Stiftung
Profil-Bild Rechtsanwältin Sylvia Holland
Rechtsanwältin Sylvia Holland
Kanzlei Köhne, Kulle & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Marbacher Str. 6, 85238 Petershausen 7096.655776062 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Stiftung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Sylvia Holland gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Florian Müller-Metge
Rechtsanwalt Florian Müller-Metge
Kanzlei Florian Müller-Metge, Lange Str. 54, 70174 Stuttgart 6930.4645197271 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Sportrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Florian Müller-Metge ist Ihr Ansprechpartner für Stiftung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Stiftung

Fragen und Antworten

  • Stiftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Stiftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Stiftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Stiftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Stiftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Als Stiftung bezeichnet man eine Einrichtung, die ein Vermögen zum Erreichen eines vom Stifter bestimmten Zwecks einsetzt, wobei meistens nur die Erträge aus dem Vermögen konkret eingesetzt werden, das Stiftungsvermögen insgesamt aber auf Dauer erhalten wird.

Da viele Zwecke mit der Gründung einer Stiftung verfolgt werden können, gibt es zahlreiche verschiedene Stiftungsformen. Im Folgenden die wichtigsten Stiftungsarten:

a)     Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

Die Vorschriften zur rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts finden sich in den §§ 80ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Form empfiehlt sich, wenn der Stifter sicher gehen will, dass der mit seiner Stiftung verfolgte Zweck dauerhaft und unverändert weiterverfolgt wird. Diese Stiftung untersteht staatlicher Aufsicht, so dass der Stifterwille verwirklicht wird.

Die Gründung erfolgt durch Genehmigung des sog. Stiftungsgeschäfts, also eine schriftliche Verfügung des Stifters, die eine Satzung mit Namen der Stiftung, Sitz, Zweck, Vermögen beinhaltet und mit der der Vorstand gebildet wird. Der Vorstand tritt dann nach außen für die Stiftung auf. Nach der Gründung ist die Satzung bei dieser Stiftung regelmäßig nicht mehr nachträglich abänderbar.

Damit die Stiftung genehmigt wird, ist regelmäßig ein Stammkapital in Höhe von 50.000 Euro erforderlich, ausnahmsweise kann der Stiftungszweck auch eine geringere Summe ausreichen.

b)     Stiftungs-GmbH

Zur Gründung einer Stiftungs-GmbH ist ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro erforderlich. Die Gründung erfolgt rein nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Ihre Rechtsgrundlage ist dabei der Gesellschaftsvertrag.

Da die Gesellschafter Satzungsänderungen vornehmen können, empfiehlt sich diese Stiftungsart, wenn Flexibilität bezüglich des Stifterwillens realisiert werden soll. Soll der Stifterwille aber dauerhaft und unverändert umgesetzt werden, eignet sich diese Stiftungsform nicht.

c)      Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung kann ohne eine entsprechende behördliche Genehmigung und mit einem relativ geringen Stammkapital gegründet werden. Sie untersteht keiner staatlichen Kontrolle. Über diese Stiftung kann der Stifter dem Treuhänder die gesamte Verwaltung oder einzelne Aufgaben übertragen.

Allerdings ist die Treuhandstiftung selbst nicht rechtsfähig und es besteht ein hoher Grad der Abhängigkeit vom Treuhänder. Auch Treuhandstiftungen können in den Genuss der Steuervorteile für Stiftungen gelangen.

Die Treuhandstiftung empfiehlt sich, wenn der Stifter einen gewissen Verwaltungsaufwand und die strengen gesetzlichen Vorgaben der §§ 81ff. BGB vermeiden will. Für Stiftungen, die auch nach außen als Stiftung auftreten wollen, Personal beschäftigen und rechtlich verbindlich auftreten willen, ist die Treuhandstiftung ungeeignet.

d)     Stiftungsverein

Die Gründung eines Stiftungsvereins erfolgt mittels eines Gründungsvertrags, der mindestens zwischen zwei Personen geschlossen wird. Ein Mindestvermögen als Stammkapital ist nicht erforderlich.

Der Stiftungsverein wird erst mit seiner Eintragung im Vereinsregister rechtsfähig, so dass er als Stiftungsorganisation wirksam rechtliche auftreten kann. Hier sind dann jedoch mindestens sieben Stiftungsmitglieder erforderlich.

Achtung: Die Satzung des Stiftungsvereins kann grundsätzlich von entsprechenden Beschlüssen der Mitglieder frei abgeändert werden. Diese Abänderung der Satzung durch die Mitglieder kann nicht wirksam ausgeschlossen werden, so dass in der Satzung schon bestimmte Vorschriften getroffen sein müssen, die den Stifterwillen ausreichend schützen.

Daher ist diese Stiftungsart ungeeignet, wenn der Stifter keine nachträglichen Änderungen an seinem Stifterwillen möchte. Im Vergleich zu den übrigen Stiftungsarten eröffnet der Stiftungsverein ein hohes Maß an Flexibilisierung und die Einbeziehung von Mitgliedern, wenn ein größerer Personenkreis über längere Zeit an den Stiftungsverein gebunden werden soll.

Steuervorteile bei Gemeinnützigkeit

Gemeinnützig ist eine Stiftung, wenn sie beispielsweise die Förderung von Kunst, Kultur, Wissenschaft, Jugendhilfe, Denkmalschutz, Tierschutz, Naturschutz und andere für die Allgemeinheit gemäß § 52 AO wertvolle Ziele bezweckt.

Diese Stiftungen können darüber hinaus einen sog. Freistellungsbescheid beim Finanzamt für ihre Gemeinnützigkeit beantragen und sind dann von der Steuer befreit. Nach der Anerkennung bestehen dann zugunsten von Zuwendungen für die Stiftung steuerliche Vergünstigungen. Gemäß §§ 51 ff Abgabenordnung (AO) können beispielsweise Spenden für eine gemeinnützige Stiftung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

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