2.593 Anwälte für Vorkaufsrecht | Seite 109

Suche wird geladen …

Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Bernward Huflaender
Rechtsanwalt und Notar Bernward Huflaender, Rembertistr. 102, 28195 Bremen 6675.977637402 km
Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Maklerrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Bernward Huflaender vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Vorkaufsrecht
(24.08.2023) seit Nov. 2022 läuft ein Antrag auf Aufteilung einer Immobilie. Seit Januar 23 bearbeitet Hufländer diese nicht und …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vorkaufsrecht

Fragen und Antworten

  • Vorkaufsrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vorkaufsrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vorkaufsrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Vorkaufsrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vorkaufsrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Mit einem Vorkaufsrecht kann man sich das Recht sichern, einen bestimmten Gegenstand oder eine Immobilie zu erwerben, bevor dies ein Dritter tut. Das bedeutet: Haben der Eigentümer und ein Dritter einen Kaufvertrag über die Immobilie oder einen Gegenstand abgeschlossen, muss der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten unverzüglich über das Rechtsgeschäft informieren und ihm die Möglichkeit geben, sein Vorkaufsrecht auszuüben. In diesem Fall kommt der Vertrag über den Hauskauf grundsätzlich zu den Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem Dritten ausgehandelt hat.

Sofern kein gesetzliches Vorkaufsrecht greift - wie z. B. das Vorkaufsrecht eines Mieters nach § 577 BGB -, kann man sich ein Vorkaufsrecht aber nur schuldrechtlich oder dinglich sichern. So kann ein Vertrag abgeschlossen werden, der aber rechtswirksam sein muss: Eine Vorkaufsvereinbarung z. B. bei einem Grundstück muss nach § 311b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) notariell beurkundet werden. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht nach den §§ 463 bis 473 BGB ist aber nur für den Eigentümer und den Vorkaufsberechtigten rechtlich bindend. Daher kann zur besseren Absicherung bei Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten auch ein dingliches Vorkaufsrecht nach den §§ 1094 ff. BGB eingeräumt werden. Dies geschieht durch Einigung der Parteien und Eintragung des Vorkaufsrechts ins Grundbuch. Ebenso wie bei einer Vormerkung wird damit das Recht auf die Übertragung des Eigentums gegenüber Dritten besonders geschützt.

Zu beachten ist allerdings, dass das Vorkaufsrecht nach § 469 BGB nur innerhalb bestimmter Fristen ausgeübt werden kann. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Vorkaufsberechtigte vom Eigentümer über den Kaufvertrag mit dem Dritten informiert wurde. Die Frist beträgt

  • bei Grundstücken zwei Monate und
  • bei allen anderen Gegenständen eine Woche.

Daraus ergibt sich, dass das Vorkaufsrecht erst ausgeübt werden darf, wenn der Eigentümer mit einem Dritten einen Kaufvertrag über die betreffende Sache oder das Grundstück geschlossen hat. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Eigentümer somit plötzlich zwei Personen aufgrund Vertrages verpflichtet. Um in diesem Fall keinen Schadenersatz leisten zu müssen, kann er sich im Vertrag mit dem Dritten ein Recht auf Rücktritt vorbehalten. Macht der Vorkaufsberechtigte dann von seinem Recht Gebrauch, kann der Eigentümer ohne finanzielle Einbußen vom Kaufvertrag mit dem Dritten zurücktreten und dem Vorkaufsberechtigten den Gegenstand bzw. die Immobilie übertragen. Kann der Vorkaufsberechtigte etwa wegen Insolvenz den Kaufpreis jedoch nicht aufbringen, ist seine Erklärung, das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, unwirksam.

Liegt weder ein Hauskauf noch der Kauf eines anderen Gegenstands vor, sondern vielmehr eine Schenkung oder ein Tausch, ist das Vorkaufsrecht nutzlos. Es kann somit nur ausgeübt werden, wenn der Eigentümer das Grundstück bzw. den Gegenstand veräußert. Des Weiteren ist das Vorkaufsrecht nach § 471 BGB ausgeschlossen, wenn „der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt".

(VOI)

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Vorkaufsrecht umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Vorkaufsrecht besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.