5.740 Anwälte für Zeitarbeit | Seite 240

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Rechtsanwalt Thomas Stork
Kanzlei Thomas Stork, Bippener Str. 29, 49626 Berge 6636.30905008 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Zeitarbeit bietet Herr Rechtsanwalt Thomas Stork
(19.01.2022) Den Termin zur Beratung habe ich sehr schnell bekommen. Er hat mich absolut professionell vertreten. Ebenfalls hat er …
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Martina Mardini-Müther
sehr gut
Rechtsanwältin Dr. Martina Mardini-Müther
ADVOTEAM, Große Str. 63, 24937 Flensburg 6623.1480442995 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Arzthaftungsrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Zeitarbeit unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Dr. Martina Mardini-Müther
aus 40 Bewertungen Als sich Probleme zwischen meinem ehemaligen Arbeitgeber und mir anbahnten, entschied ich mich dazu mir rechtlichen … (07.03.2024)
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gut
Rechtsanwalt Thomas Boehme
Boehme & Szudobaj, Römerstr. 41-43, 52064 Aachen 6630.1090078586 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Thomas Boehme vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Zeitarbeit
aus 12 Bewertungen Herr Boehme hat mich in meinem Scheidungs- und dem Umgangsverfahren kompetent gegenüber meinem Ehemann vertreten. … (25.04.2020)
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Studio Legale Agnoli e Giuggioli, Via Serbelloni, 14, Mailand, Italien 7122.1062833456 km
Arbeitsrecht • Wettbewerbsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Umweltrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Zeitarbeit unterstützt Sie Rechtsanwalt Herr Avvocato Daniele Bracchi LL.M.
(09.09.2021) Ist kompetent aber sehr vorsichtig!

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zeitarbeit

Fragen und Antworten

  • Zeitarbeit: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zeitarbeit umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zeitarbeit und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Zeitarbeit: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zeitarbeit sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Die formal korrekt als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnete Zeitarbeit, für die auch die Begriffe Mitarbeiterüberlassung, Leiharbeit und Personalleasing Verwendung finden, ist in Deutschland im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern durch ein Verleihunternehmen (Personaldienstleister, Verleiher) an einen Entleiher für einen begrenzten Zeitraum. Seit Dezember 2011 darf sie nur noch vorübergehend erfolgen. Da dauerhafte Leiharbeit somit gegen das Gesetz verstößt, darf ein im Entleiherbetrieb vorhandener Betriebsrat seine Zustimmung zur unbefristeten Einstellung von Leiharbeitern verweigern.

Arbeitnehmerüberlassung: gewerbsmäßige Ausübung bedarf Erlaubnis

In Deutschland benötigen Arbeitgeber, die Dritten Arbeitnehmer überlassen und somit Anbieter von Zeitarbeit werden wollen, eine Erlaubnis gem. § 1 AÜG. Seit 2011 gilt das auch für die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung. Darüber hinaus unterliegt ein Leiharbeitsverhältnis zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen.

Bei Verstößen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung sieht insbesondere § 16 AÜG zahlreiche Tatbestände, deren Verwirklichung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Abhängig von der Art eines Verstoßes droht ein Bußgeld von 1000 Euro bis zu 500.000 Euro. Beispiele dafür sind eine mit der Erlaubnis verbundene aber nicht eingehaltene Auflage oder eine bestimmte mangelnde Kooperation bei Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Letzteres etwa, wenn einem Mitarbeiter des Zoll als Kontrolleur das ihm gestattete Überschreiten der Grundstücksgrenze verweigert wird.

Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer

Der Arbeitnehmer ist Angestellter des Personaldienstleisters und wird von ihm bezahlt. Der Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher ist ein Arbeitsvertrag mit Rechten und Pflichten wie jeder andere Arbeitsvertrag. Für Leiharbeiter gilt grundsätzlich der gesetzliche Kündigungsschutz. Bei Arbeitsunfähigkeit und an gesetzlichen Feiertagen besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ebenso sind Zeitarbeiter sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen und erwerben daher Ansprüche auf Leistungen der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung.

Unterschiede zur direkten Beschäftigung

Die wesentliche Abweichung ist jedoch, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer an Dritte überlassen darf. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung beim Entleiher und ist hinsichtlich des Weisungsrechts etc. den dortigen Vorgesetzten unterstellt. Seinen Lohn erhält der Zeitarbeiter jedoch von der Zeitarbeitsfirma. Arbeitnehmerüberlassung ist somit eine Art dreiseitiges Arbeitsverhältnis, bei dem der Entleiher die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nutzen kann, ohne mit ihm eine arbeitsrechtliche Verbindung einzugehen. Nur wenn der Vertrag zwischen Entleiher und Zeitarbeitsfirma unwirksam ist, kommt direkt ein Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeiter und Entleiher zustande.

Zwischen Zeitarbeitsfirma und Entleihunternehmen wird unabhängig vom Lohn des Arbeitnehmers ein Stundensatz für die Entleihung vereinbart, der über dem Lohn des Arbeitnehmers liegt, um dem Personaldienstleister eine Gewinnerzielung zu ermöglichen.

Gleicher Lohn und gleiche Arbeitsbedingungen

Leiharbeiter sind zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie Stammkräfte zu beschäftigen. Zeitarbeitsfirmen müssen Leiharbeitern zudem den gleichen Lohn wie dem Stammpersonal der Entleihfirma zahlen. Dies wird auch als equal pay und equal treatment bezeichnet. Praktisch werden diese Grundsätze jedoch nur selten angewendet. Denn ein Tarifvertrag ermöglicht es, von dem Gehalt und den für das Stammpersonal geltenden Bedingungen nach unten abzuweichen.

Zeitarbeit ermöglicht vor allem Unternehmen mit stark schwankendem Personalbedarf einen flexiblen Einsatz von Arbeitskraft. Der ursprünglich verfolgte Zweck der Leiharbeit (Auffangen von Auftragsspitzen, Mutterschutz oder Urlaubsvertretung etc.) trat jedoch vermehrt in den Hintergrund. Infolgedessen ersetzte die Leiharbeit in vielen Betrieben Teile der früheren Stammbelegschaft. Mitunter kommt es aber aufgrund eines Zeitarbeitsverhältnisses zur Übernahme in ein direktes Arbeitsverhältnis.

Werkvertragsmodelle und verdeckte Leiharbeit

Nach Einführung eines allgemeinverbindlichen Mindestlohns bei der Zeitarbeit im Jahr 2012 verdrängen diese Art der Beschäftigung inzwischen zunehmend Modelle, die auf einem Werkvertrag beruhen. Grund dafür ist auch die bei Werkvertragsmodellen noch leichtere Kündigung. Eine zu starke Eingliederung in den Betrieb des Entleihers stellt jedoch eine illegale Arbeitnehmerüberlassung dar. So hat ein Vorgesetzter des Betriebes gegenüber einer Person, die sich dort aufgrund Werkvertrags befindet, kein Weisungsrecht. Für eine verdeckte Leiharbeit spricht unter anderem auch die gemeinsame Nutzung des vorhandenen Zeiterfassungssystems mit regulären Arbeitskräften und Leiharbeitern. Nicht zuletzt sprechen eine von diesen Mitarbeitern abhängige Gewährung von Urlaub und die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln durch das Werkvertragsleistungen in Anspruch nehmende Unternehmen für eine Illegalität. Bei Vorliegen entsprechender Umstände kommt es auf die Bezeichnung des Vertrags als Dienstvertrag, Werkvertrag oder Vertrag sonstiger Art kommt es daher letztendlich nicht an.

(GUE)

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