Corona und Wohnungseigentumsrecht: Was sieht der Gesetzesentwurf BT 19/18110 vor?
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Der Gesetzgeber sieht die Gefahr, dass durch Corona die Wohnungseigentümerversammlungen nicht durchgeführt werden können und dadurch die Wohnungseigentümergemeinschaften handlungsunfähig werden. Deshalb wird bestimmt, dass bestimmter Organbestellungen vorübergehend fortbestehen, wenn diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Um die finanzielle Ausstattung der Wohnungseigentümergemeinschaften sicherzustellen, soll der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortgelten:
Im Artikel 240 „Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ ist hierzu geregelt:
§ 6 Wohnungseigentümergemeinschaften
(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Aus der Sicht des WEG- Praktikers werden diese Regelungen nur für wenige Wohnungseigentümergemeinschaften Bedeutung erlangen.
Der bestellte Verwalter bliebe auch ohne Ziffer (1) im Amt bzw. würde sein Amt auf die dort genannte Weise (Abberufung und Neubestellung, siehe § 26 WEG) verlieren. Zudem wechseln die Verwalter üblicherweise zum Jahresende. Im März sollte die tatsächliche Übergabe an die neue Verwaltung auch abgeschlossen sein.
Der Anwendungsbereich wäre m. E. aktuell allenfalls nur für die Fälle, wo man eine öffentliche Beglaubigung der Verwalterstellung benötigt, z. B. bei der Zustimmung zum Verkauf. Aber hier wird es sowieso Verzögerungen beim Notar und insbesondere bei den Grundbuchämtern geben.
Auch der Anwendungsbereich der Ziffer (2) ist sehr begrenzt. Denn üblicherweise sollte bei der Verabschiedung des Wirtschaftsplans auch beschlossen worden sein, dass dieser Wirtschaftsplan so lange gilt, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.
Also Ruhe bewahren und die WEG-Versammlung großzügig verschieben.
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