Gewerbliches Pkw-Leasing und Unfallregulierung – was ist zu beachten?
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Wenn man ein Fahrzeug least, hat man die Rechtstellung ähnlich eines Mieters. Man ist „Leasingnehmer“.
Leasinggeber ist die Leasingfirma, die sehr häufig einem Autokonzern angeschlossen ist, wie z. B. die Mercedes Benz Leasing GmbH. Eigentümer des Fahrzeugs ist das Leasingunternehmen.
Bei einem Unfall erfolgt die Rechtsgutverletzung an dem Eigentum der Leasinggeberin. Daher muss eigentlich die Leasingfirma und nicht der Leasingnehmer den Schaden bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
In der Vergangenheit konnte man als Leasingnehmer davon ausgehen, dass die Leasingfirma den Leasingnehmer verpflichtet, den Schaden zu melden und ermächtigt, den Schaden im eigenen Namen des Leasingnehmers geltend zu machen. Das sehen z. B. die Allgemeinen Leasingbedingungen der Mercedes- Benz Leasing GmbH, Stand 1/2019, vor.
Der Leasingnehmer war dann verpflichtet, den Schaden fachgerecht beseitigen zu lassen und die Wertminderung an den Leasinggeber herauszugeben.
Der Leasingnehmer konnten einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Bekanntlich ist die gegnerische Versicherung bei unverschuldeten Unfall verpflichtet, deren Kosten zu übernehmen
Bei Leasing Verträgen der Mercedes-Benz Leasing GmbH mit der Anlage Business-Leasing plus (Versicherungsbaustein) wird von dieser Praxis abgewichen.
Dort ist unter 1.4 die (Unfall-) Schadenabwicklung geregelt. Die Regulierung des Schadens erfolgt durch den Leasinggeber, der Mercedes – Benz Leasing GmbH. Diese wird nach Erhalt sämtlicher zur Schadenabwicklung erforderlichen Unterlagen und nach deren Prüfung die Schadenabwicklung mit dem zuständigen Versicherer vornehmen.
Für den Fall, dass der zuständige Versicherer den Schaden nicht oder nicht vollständig reguliert, behält sich der Leasinggeber den Regress beim Leasingnehmer bezüglich des nicht regulierten Schadens vor.
Das heißt, wenn die von dem Leasinggeber beauftragten Rechtsanwälte den Schaden nicht oder nicht vollständig realisieren, muss der Leasingnehmer den Differenzbetrag an den Leasinggeber bezahlen. Vom Ergebnis der Unfallregulierung wird er vermutlich erst nach Abschluss erfahren.
Für den Leasinggeber ist das risikolos. Er sucht den Anwalt aus und wenn es nicht klappt, wendet er sich an den Leasingnehmer, der letztlich bezahlen muss.
Der Leasingnehmer hat bis dahin keinen Einfluss auf die Unfallregulierung, z. B. bei der Auswahl des Rechtsanwalts.
Wenn der Leasingnehmer dann mit dem offenen Restbetrag zu einem Rechtsanwalt geht, wird er kaum einen qualifizierten Rechtsanwalt finden, der bereit ist, den bisher nicht regulierten Teil der Forderung zu den gesetzlichen Gebühren nach RVG einzufordern. Denn der Streitwert wäre dann zu niedrig. Bei ausstehenden 500,00 € wären das z. B. RA Gebühren von 58,50 € netto.
Deswegen sollte man schon bei dem Abschluss des Leasingvertrages darauf achten, ob man bereit ist, einen derartigen „Versicherungsbaustein“ zu akzeptieren, den es sicherlich auch bei anderen großen Leasingunternehmen beim gewerblichen Leasing geben wird.
Denn man verliert hier die Entscheidungsfreiheit über die Schadensregulierung. Das erhöht die Gefahr, dass man als Leasingnehmer auf einem Teil des Schadens sitzen bleibt.
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