Rechte bei Rückabwicklung eines finanzierten Fahrzeugs / PKW-Leasing - Expertenbeitrag
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Wird bei einem finanzierten Auto das Kaufvertragsverhältnis wirksam gekündigt, stellt sich die Frage, ob weiterhin die Pflicht zur Zahlung von Raten besteht.
Der Bundesgerichhtshof hat mit Urteil vom 01.07.2015 (Az.: VIII ZR 226/14) beim Rücktritt vom Kaufvertrag eines geleasten Fahrzeugs festgestellt, dass die Rückabwicklung auch dann im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufererfolgt, wenn der Kaufvertrag und der zur Finanzierung der Kaufsache abgeschlossene Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. von § 358 III 1, 2 BGB bilden.
Wie sich die Rechtslage bei einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung darstellt, ist umstritten (vgl. OLG Dresden 18.10.19, 9 U 841/19). Es empfiehlt sich, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB zu prüfen.
Dem Käufer stehen die gleichen Ansprüche, die er ohne Bankfinanzierung hätte zu. Er kann die Rückzahlung einer Anzahlung sowie Zahlung der dem Verkäufer zur Kaufpreistilgung zugeflossenen Darlehensvaluta verlangen (OLG Köln NJW-RR 14,1080; LG Dortmund 13.8.18, 25 O 213/17; LG Hagen 26.8.15, 2 O 149/14). Das OLG Hamm räumt dieses Recht nur für bezahlte Nettokreditraten ein (Urteil vom 5.8.10, 28 U 22/10).
Der Käufer hat weitere Rechte. Er kann die Rückgabe eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs fordern oder Ersatz der Kapitalnutzung durch den Verkäufer beanspruchen (OLG Brandenburg ; OlG Koblenz, Urteil v. 08.12.2008, Az.: 6 U 564/08). Für nicht gezogene Nutzungen räumt § 347 Abs. 2 BGB das Recht auf Wertersatz ein. Zudem kann der Rücktretende die Rücknahme des mangelhaften Fahrzeugs verlangen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf PKW-Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen, Unfallschäden, Verkehrsstrafsachen , Verkehrsordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.
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