E-Bikes (Pedelces) bis 25 km/h und Alkohol

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Trotz der inzwischen zahlreichen  allgemein als "E-Bikes" bezeichneten Elektrofahrräder mit Tretunterstützung  bis 25 km/h ist bisher ungeklärt, welche Grenzwerte bei Alkoholfahrten im Strafrecht anzuwenden sind.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Führer eines Kraftfahrzeugs bereits bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut, d.h. unwiderlegbar fahruntüchtig  und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat gegen einen Angeklagten einen Pedelec-Fahrer  den Tatvorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) erhoben. 

Ein Pedelec  ist ein Fahrrad mit einem Elekromotor, der nur durch das Treten aktiviert wird.  Davon zu unterscheiden sind E-Bikes bei der der Elektromotot tretunabhängig ist. Das sind die E-Bikes im rechtlichen Sinne. Bisher gibt es allerdings keine Definition im Gesetz. Letztlich sind diese E-Bikes Kleinkrafträder mit einem Elektromotor  mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.


Bei den üblichen "E-Bikes" handelt es sich also im Regelfall rechtlich um Pedelecs.

 
Der Angeklagte war als Fahrer eines Pedelec mit bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin kollidiert. Die Fahrradfahrerin hatte seine Vorfahrt missachtet.

Beim Angeklagten wurde eine Alkoholkonzentration von maximal 1,59 Promille im Blut festgestellt.  Aufgrund der Vorfahrtsmissachtung der Fahrradfahrerin konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er  alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war. Die Verurteilung bei „relativer“ Fahruntüchtigkeit setzt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille und das Vorliegen alkoholtypischer Ausfallerscheinungen voraus, wie z.B. Vorfahrtsverletzungen.

Da diese alkoholbedingten Ausfallerscheinungen nicht nachweisbar waren,  hätte  der Angeklagte nur dann wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden können, wenn er absolut fahruntüchtig gewesen wäre. Denn mit 1,59 Promille lag der Angeklagte deutlich über den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen von 1,1 Promille. Entscheidungen, die diesen Grenzwert bei E-Bikes bis 25 km/h anwandten gab es aber bisher nicht.

Der Angeklagte wurde vom AG Staufen und LG Freiburg  daher freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte dagegen  Revision beim OLG Karlsruhe ein .

Nach der in einem Hinweisbeschluss geäußerten Ansicht des OLG Karlsruhe , Entscheidung vom 14.07.2020, Aktenzeichen      2 Rv 35 Ss 175/20, gibt es aber derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind. Der Grenzwert für Kraftfahrzeuge von 1,1 wäre daher nicht auf diese E-bikes anwendbar.

Das OLG hat den Beteiligten nun Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Man darf also gespannt sein, wie das OLG letztlich entscheiden. Wird die Revision zurückgewiesen und wird der Angeklagte damit  in „III. Instanz“ vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr freigesprochen.


Man darf aber nie vergessen,

auch bei Pedelecs bis 25 km/h kommt bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille und dem Hinzutreten alkoholtypischer Ausfallerscheinungen  bereits eine Verurteilung  wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht.

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut) liegt  nicht vor. Denn Pedelecs mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind (§ 1 Abs. 3 StVG).



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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