Das Wahlrecht im Grundgesetz

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Das Wahlrecht ist in Deutschland ein Ausfluss des Demokratieprinzips. Demokratie bedeutet dabei „freie Selbstbestimmung aller Bürger“.

Umfassendes Demokratieprinzip

In der Demokratie darf im Sinne von Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG die Staatsgewalt nur vom Volk ausgehen, demnach keine anderen Berechtigungsquellen haben. Damit darf die Staatsgewalt auch nur vom Volke ausgeübt werden, vgl. Art. 16 Abs. 2 S. 2. Staatsgewalt bedeutet jedes dem Staat zurechenbare Tun, Dulden oder Unterlassen.

Das Gebot der Demokratie ist die Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk, durch Wahlen und Abstimmungen und „durch besondere Organe“ der drei Staatsgewalten (wie bereits dargelegt, die gesetzgebende Gewalt, die ausführende Gewalt sowie die Rechtsprechung), ihren Willen zum Ausdruck zu bringen.

 „Demokratie“ ist die Bezeichnung der Staatsform und zugleich Verfassungsprinzip (BVerfGE 107, 59, 91). Durch den Satz „Alle Gewalt geht vom Volke aus“ („Volkssouveränität“, im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GG) wird die Demokratie deutlich zum Ausdruck gebracht.

Wahlrechtsgrundsätze im Grundgesetz

Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips (BVerfGE 131, 316, 334). Als Grundlage der Ausübung aller staatlicher Gewalt beinhaltet das Demokratieprinzip das Gebot periodischer gleicher sowie öffentlicher Bürgerwahlen.

Aus Art. 38 des Grundgesetzes ergeben sich die Wahlrechtsgrundsätze, namentlich allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

Die genaue Ausgestaltung des Wahlrechts ergibt sich aber aus den Wahlgesetzen, auf Bundesebene vor allem aus dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung.

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