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Internationales Strafrecht: Wichtiges zum Völkerstrafrecht

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Internationales Strafrecht: Wichtiges zum Völkerstrafrecht

Ob Drogenschmuggel, Kriegsverbrechen, Menschenhandel, Steuerbetrug, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche oder Online-Betrug – sie alle sind Delikte die schon immer, und mit der Globalisierung noch mehr, auf internationaler Ebene stattfinden. Und so drängt sich stets auch die Frage auf, nach welchem Strafrecht sind die Täter zu verurteilen, müssen sie an ein anderes Land ausgeliefert werden, welche Gerichte sind zuständig und welches Land wird die Strafe vollstrecken?

Wann gilt das deutsche Strafrecht?

Im Inland

Gemäß § 3 Strafgesetzbuch (StGB) gilt das deutsche Strafrecht zunächst für alle Taten, die im Inland, d. h. innerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen werden (Territorialitätsprinzip). Zum deutschen Strafrecht zählen dabei sämtliche Normen der Bundesrepublik und der Bundesländer.

Gemäß § 9 StGB ist eine Tat dann im Inland begangen, wenn der Täter (zumindest teilweise) im Inland gehandelt hat oder wenn der Taterfolg im Inland eingetreten ist oder nach Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.

Beispiele: Drogenhandel an einem deutschen Bahnhof (Handlung im Inland), Drogeneinfuhr über die deutsche Grenze per Post (Taterfolg im Inland), Drogeneinfuhr wird an der Grenze durch den Zoll verhindert (Erfolg hätte im Inland eintreten sollen).

§ 4 StGB erweitert den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts auch auf alle Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das unter der Bundesflagge fährt oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik führen darf (Flaggenprinzip).

Beispiele: Das Kapern deutscher Schiffe in ausländischen Gewässern durch Piraten, die Entführung eines deutschen Flugzeugs während des Flugs.

Bei Taten, die dementsprechend im Inland begangen werden, ist irrelevant, ob der Täter Deutscher oder Ausländer ist. In jedem Fall ist deutsches Recht anwendbar.

Im Ausland

Für Straftaten, die im Ausland begangen werden, gilt zunächst gemäß dem Territorialitätsprinzip das örtlich anwendbare Strafrecht. Für besonders schützenswerte inländische (deutsche) Rechtsgüter oder international geschützte Rechtsgüter sehen §§ 5,6 StGB dennoch deutsches Strafrecht vor, unabhängig vom Ort der Tat und der Nationalität des Täters.

Beispiele für den Schutz besonderer deutscher Rechtsgüter nach § 5 StGBVorbereitung eines Angriffskriegs auf Deutschland, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Entziehung eines Kindes, besondere Straftaten gegen die Umwelt, Organhandel

Beispiele für den Schutz internationaler Rechtsgüter nach § 6 StGB: Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen, Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, Menschenhandel, unerlaubter Vertrieb von Betäubungsmitteln

Andere Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, sind nach § 7 S.1 StGB ebenfalls nach deutschem Strafrecht zu beurteilen, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Ort keiner Strafgewalt unterliegt.

Beispiele: Ein deutscher Tourist wird im Urlaub in Thailand ausgeraubt. Auch dort ist Raub unter Strafe gestellt, sodass deutsches Strafrecht gilt.

Ebenso sind Auslandstaten nach deutschem Recht strafbar, wenn sie auch am Tatort mit Strafe bedroht sind und der Täter bei der Tat Deutscher war oder es nachher geworden ist, § 7 S.2 1.Alt. StGB.

Beispiel: Ein Deutscher betreibt in Paris illegalen Waffenhandel oder ein Schwede begeht in Stockholm eine schwere Körperverletzung und erhält später die deutsche Staatsangehörigkeit.

Der letzte Fall von Auslandstaten, die deutschem Strafrecht unterfallen, sind Taten, die im Ausland von Ausländern begangen werden. Ist die Tat auch am Tatort strafbedroht und wird der Täter im Inland (Bundesrepublik Deutschland) betroffen, so kommt es auf die Frage der Auslieferung an. Das deutsche Strafrecht findet nur Anwendung, wenn das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung grundsätzlich zwar gestattet, der Ausländer aber nicht ausgeliefert wird, weil das erforderliche Auslieferungsersuchen des anderen Staates nicht gestellt oder von deutschen Behörden abgelehnt wird oder aber die Auslieferung nicht ausführbar ist, § 7 S.2. 2.Alt. StGB.

Beispiel: Ein Mexikaner betreibt Menschenhandel zwischen Mexiko und USA. Bei einem anderen Anlass wird er in Deutschland angetroffen und festgenommen. Die Auslieferung nach Mexiko oder in die USA wäre gemäß dem Auslieferungsgesetz möglich, kann aber mangels Auslieferungsersuchen nicht erfolgen.

Das Problem der Auslieferung

Bei Straftaten, die im Ausland begangen worden sind und deren vermutlicher Täter sich in Deutschland aufhält, stellt sich die Frage der Auslieferung. Die Auslieferung eines Straftäters erfolgt grundsätzlich nur auf Ersuchen des Staates, der die Straftat verfolgt. Die rechtliche Grundlage für die Auslieferung stellen in zahlreichen Fällen die sogenannten Auslieferungsabkommen dar, in denen zwei oder mehrere Staaten vereinbaren, für welche Straftaten und unter welchen Voraussetzungen sie gegenseitig Straftäter an den jeweils anderen Staat zur Strafverfolgung überstellen.

Ergänzend gilt in Deutschland das Internationale Rechtshilfegesetz (IRG), das die Einzelheiten zur Auslieferung regelt und auch dann greift, wenn es kein Auslieferungsabkommen mit dem betroffenen Staat gibt. Folgende Grundsätze gelten für die Auslieferung aus Deutschland:

  • Deutsche Staatsangehörige dürfen grundsätzlich nicht an andere Staaten ausgeliefert werden, das ist auch in Art. 16 Abs. 2 S.1 des Grundgesetzes (GG) verankert.
  • Deutsche Staatsangehörige dürfen nur ausnahmsweise an einen EU-Mitgliedsstaat oder an einen Internationalen Gerichtshof überstellt werden, wenn soweit rechtsstaatliche Grundsätze dabei gewahrt bleiben, so Art. 1 Abs. 2 S.2 GG.
  • Die Straftat muss sowohl nach deutschem als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein.
  • Die Verfolgung oder Vollstreckung der Tat muss nach dem Recht beider Staaten auch noch zulässig sein, sie darf insbesondere also nicht verjährt sein.
  • Die Auslieferung findet nur unter dem Vorbehalt statt, dass der beantragende Staat die Strafverfolgung auf die Tat beschränkt, für die die Auslieferung beantragt wurde. Für andere Taten bedarf es der nachträglichen Zustimmung des ausliefernden Staates.
  • Nicht ausgeliefert wird wegen Straftaten, die mit einer Höchststrafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. 
  • Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe erfolgt nur, wenn die noch ausstehende Reststrafe mindestens noch vier Monate beträgt.

So hat etwa auch das OLG Hamm durch Beschluss vom 05.11.2009 (Az.: (2) 4 Ausl. A 173/08 (404/09)) entschieden, dass die Auslieferung eines Deutschen nach Spanien nicht zulässig ist, wenn die Tat nach deutschem Recht zwar auch strafbar, aber inzwischen verjährt ist. Spanien hatte die Auslieferung auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls beantragt. Die Richter stellten klar, dass es unerheblich sei, dass die Tat nach spanischem Recht noch nicht verjährt sei.

Besonders wichtig: Die Auslieferung erfolgt nicht, wenn dem Straftäter im ersuchenden Staat die Verfolgung wegen seiner politischen Anschauungen, wegen seiner Rasse, Religion o. Ä. droht. Ebenso wird nicht ausgeliefert, wenn dem Täter im ersuchenden Staat die Todesstrafe droht. Hier muss der ersuchende Staat zusichern, dass entweder die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.

Europäisches Strafrecht?

Ein einheitliches europäisches Strafrecht, das in allen Mitgliedsstaaten der EU gilt, gibt es nicht. Vielmehr ist die Strafgesetzgebung weiterhin eine innerstaatliche Angelegenheit, allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass die innerstaatlichen Regelungen mit dem EU-Recht vereinbar sein müssen, insoweit findet bereits eine Angleichung statt.

Als "europäisches Strafrecht" kann man am ehesten die strafrechtlichen Vorschriften des Europarates nennen, hier also v. a. die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie zahlreiche strafrechtliche Einzelabkommen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat dementsprechend auch große Auswirkungen auf das deutsche Strafverfahren. Im Vertrag von Lissabon, der zum 01.12.2009 in Kraft trat, sind zudem die Vorschriften über die strafrechtliche Zusammenarbeit in der EU in den neuen Vertrag über die Arbeitsweise der EU (VAEU) integriert. Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Polizei und Justiz (PJZS) ist bereits weit fortgeschritten, Beispiele dafür sind etwa:

  • Europol: das europäische Polizeiamt, das v. a. für die internationale Gewinnung und den Austausch von Informationen zuständig ist.
  • Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen.
  • Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), das die vereinfache Auslieferung innerhalb der Mitgliedsstaaten regelt.
  • Eurojust, als Einrichtung, die die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaften und Justizen der Mitgliedsstaaten verbessern soll, insbesondere bei Schwerkriminalität.
  • Der europäische Haftbefehl.

Der Europäische Haftbefehl (EUHB) ist ein besonderer, für die EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlichter Haftbefehl, der die Auslieferung von Straftätern innerhalb der EU wesentlich erleichtert. Das ersuchte Land erkennt den europäischen Haftbefehl eines anderen EU-Staates ohne weitere eigene juristische Prüfung an, nimmt den Täter auf Grundlage dieses Haftbefehls fest und überstellt ihn an das ersuchende Land. Die meisten EU-Staaten liefern auf Grundlage des EUHB auch eigene Staatsbürger an EU-Staaten aus, holen sie jedoch zur Strafvollstreckung wieder zurück in den Heimatstaat.

Die Umsetzung des EUHB in deutsches Recht wurde zunächst vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und somit für ungültig erklärt, weil sie zu sehr in das Recht auf Auslieferungsfreiheit des Art. 16 Abs. 1 GG und die Garantie des Rechtswegs nach Art. 19 GG eingriff (BVerfG, Urteil v. 18.07.2005, Az.: 2 BvR 2236/04). Nach entsprechender Anpassung des Umsetzungsgesetzes konnte der Europäische Haftbefehl am 02.08.2006 in Kraft treten.

Völkerstrafrecht

Das Völkerstrafrecht bestimmt, dass einzelne Personen nicht nur aufgrund von nationalen Straftaten strafbar sein können, sondern schon direkt aufgrund von völkerrechtlichen Normen. Völkerrechtliche Straftaten sind grundsätzlich die schwersten Menschenrechtsverletzungen. Für die Entwicklung des Völkerstrafrechts waren insbesondere die Nürnberger Prozesse nach dem Zweiten Weltkrieg von Bedeutung.

Die wichtigste Institution im Völkerstrafrecht ist der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (IStGH). Er wurde auf Grundlage des sogenannten Rom-Statuts gegründet, das am 01.07.2002 in Kraft getreten ist und das inzwischen 123 Staaten als Vertragsparteien unterzeichnet haben. Die USA haben nach der Unterzeichnung 2000 ihre Unterschrift 2002 wieder zurückgezogen. Gar nicht unterzeichnet haben u. a. China, Indien, Türkei und einige mittelamerikanische, afrikanische und asiatische Staaten.

Wer eine völkerrechtliche Straftat begeht, kann vom IStGH verfolgt und verurteilt werden, wenn die eigentlich zuständigen nationalen Gerichte ihn nicht verfolgen wollen oder können. Staaten können jedoch nicht verurteilt werden. Das Rom-Statut nennt insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Angriffskrieg als völkerrechtliche Straftaten.

Der IStGH sollte nicht mit anderen Gerichten wie etwa dem Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), das auch als UN-Kriegsverbrechertribunal bekannt ist, oder dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (ICTR) verwechselt werden. Diese sind sogenannte Ad-hoc-Gerichte oder Ad-hoc-Tribunale, die ohne ein allgemeines Gesetz und erst im Nachhinein für bestimmte völkerstrafrechtliche Ereignisse geschaffen wurden. Die Ad-hoc-Tribunale sind rechtlich problematisch, weil sie erst nachträglich die strafrechtliche Grundlage für bereits begangene Taten schaffen. Letztlich sind sie entstanden, weil lange Zeit kein internationaler Strafgerichtshof existierte, obwohl das Bedürfnis nach Bestrafung von Völkerrechtsverbrechen offenkundig war.

Weitere Beispiele für Ad-hoc-Tribunale:

  • Der Internationale Militärgerichtshof von Nürnberg (IMG) nach Ende des zweiten Weltkriegs
  • Das Rote-Khmer-Tribunal
  • Das Sondertribunal für den Libanon für die Verfolgung politischer Morde

(MIC)

Foto(s): ©Pexels/Markus McMarquez

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