Kündigung durch den Arbeitgeber – Richtig reagieren!

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Kündigung durch den Arbeitgeber – Richtig reagieren!


Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bringt in der Regel Unbehagen und Zukunftsängste mit sich. Dennoch ist es enorm wichtig einen kühlen Kopf zu bewahren.


Arbeitnehmer können nicht einfach gekündigt werden; die Kündigung im Arbeitsrecht ist stets an Voraussetzungen gebunden. Sind diese nicht erfüllt, ist die Kündigung unwirksam. Lassen Sie sich daher umgehend nach Erhalt der Kündigung anwaltlich beraten!


Wissenswertes!


Betriebsrat


Sofern das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, muss dieser vor der Kündigung angehört werden und er muss der Kündigung zustimmen (§ 103 BetrVG). Anderenfalls ist sie unwirksam.


Frist Kündigungsschutzklage


Die Kündigungsschutzklage muss spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist überschritten, ist die Kündigung rechtswirksam.


Kündigungsform


Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Arbeitgeber unterzeichnet sein. Eine Kündigungserklärung per Mail, Fax, SMS, WhatsApp, etc. oder auch mündlich ist unwirksam.


Kündigungsfrist – Beendigungszeitpunkt


Hierfür ist der tatsächliche Erhalt der Kündigung – und nicht etwa das Datum des Poststempels - ausschlaggebend. Ab Kündigungserhalt berechnet sich das Ende des Anstellungsverhältnisses.


Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 622 BGB oder aber aus den vertraglich vereinbarten Fristen.


Kündigungen, die sich nach diesen Fristen richten, sind sogenannte ordentliche oder auch fristgerechte Kündigungen und kommen am häufigsten vor.



Kündigungsschutz


Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist das Kernstück des Kündigungsrechts im Arbeitsrecht. Primäres Ziel des KSchG ist es, dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zu erhalten (Bestandsschutz). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund benötigt, wenn er einen Arbeitsvertrag wirksam kündigen will.


Das Kündigungsschutzgesetz greift ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten und der Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer haben. In der Probezeit sowie in sogenannten Kleinbetrieben ist eine Kündigung grundsätzlich auch ohne einen Kündigungsgrund möglich. Ist das nicht gegeben, bedarf es immer eines Kündigungsgrundes.


Kündigungsarten und -gründe


Ordentliche Kündigung, § 622 BGB


Diese Art der Kündigung kann aus nachfolgenden Gründen erfolgen:


  • betriebsbedingt (z. B. Umstrukturierung, Betriebsstilllegung)
  • personenbedingt (z. B. LKW-Fahrer verliert dauerhaft seinen Führerschein)
  • verhaltensbedingt (z. B. ständige Verspätungen, Diskriminierung, Diebstahl)


In der Regel müssen bei einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung entsprechende Abmahnungen vorausgehen. Ausnahme: Grobe Pflichtverletzungen


Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB


Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Kündigungsfrist muss bei einer außerordentlichen Kündigung nicht eingehalten werden.


Auch hier können die Gründe auf die Person, das Verhalten (meistens) oder den Betrieb (selten) zurückzuführen sein. Diese Art der Kündigung muss spätestens 2 Wochen nach Bekanntwerden der für die Kündigung maßgebenden Tatsache erfolgen.


Tipp:

Ein Arbeitnehmer, der fristlos gekündigt worden ist, sollte immer versuchen, eine Änderung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung zu erreichen.


Eine fristlose Kündigung kann erhebliche negative Konsequenzen auslösen:


  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (Penalty)
  • Probleme bei Bewerbungen in der Zukunft


Sonderkündigungsschutz


Genauer unter die Lupe genommen werden müssen auch Kündigungen von Arbeitnehmergruppen mit einem besonderen Kündigungsschutz (z. B. Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit).


Fazit:

Bei Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses ist eine anwaltliche Prüfung in jedem Fall dringend ratsam. Oft werden die Kündigungsgründe nicht ausreichend dargelegt oder sind fehlerhaft, weil andere Optionen, die eine Weiterbeschäftigung ermöglicht hätten, nicht ausgeschöpft wurden.


Die Kündigung muss das letzte Mittel sein.


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