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Robe, Hammer und Perücke: Wissenswertes über Richter

  • 8 Minuten Lesezeit
Robe, Hammer und Perücke: Wissenswertes über Richter

Partei eines Rechtsstreits oder Angeklagter in einem Strafverfahren zu sein, gehört nicht zu den alltäglichen Angelegenheiten eines Bürgers. Für viele wird es auch nie dazu kommen. Wenn man sich jedoch in einer solchen Situation wiederfindet, stellen sich eine Menge Fragen. Der Ablauf des Verfahrens und die Verhaltensregeln vor Gericht sind nicht jedem geläufig. Dieser Ratgeber soll einen Überblick zu verschiedenen Fragen rund um den Richter verschaffen und Ihnen mehr Sicherheit beim Auftreten vor Gericht geben.

Der Richter und die Verhandlung

Wenn sich ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht außergerichtlich klären lässt, kommt es in der Regel dazu, dass eine Seite gegen die andere Seite klagt. Die Lösung des Konflikts wird dann dem Gericht und damit einem Richter übertragen.

Im Strafverfahren streiten nicht Privatpersonen gegeneinander, sondern der Staat klagt gegen eine Privatperson. Zur Verhandlung kommt es in diesen Fällen durch das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft. Der Richter muss entscheiden.

Gibt es in jeder Verhandlung einen Richter?

Vor dem Amtsgericht können Sie auch ohne einen Rechtsanwalt an Ihrer Seite verhandeln. Daher könnte man eventuell vermuten, dass es auch Verhandlungen ohne Richter gibt. Dem ist jedoch nicht so. Kommt eine Sache vor Gericht, ist immer ein Richter beteiligt.

Möchten Sie versuchen, einen Streit ohne eine Verhandlung und einen Richter beizulegen, besteht die Möglichkeit der Mediation. Dabei versucht ein Mediator als neutraler Vermittler, den Konflikt zu lösen. Im Mittelpunkt des Mediationsverfahrens stehen die Interessen der Parteien und nicht die Bewertung der Rechtslage.

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Gibt es Verhandlungsarten mit mehreren Richtern?

Je nach Verfahren kann es mehr als nur einen Richter geben. In manchen Fällen entscheidet ein Einzelrichter, in anderen Fällen entscheidet eine Kammer mit mehreren Berufsrichtern und teilweise sind sogar ehrenamtliche Richter an der Entscheidung beteiligt. Im Folgenden sollen einige Beispiele näher beschrieben werden:

Verwaltungsverfahren

Bei den Verwaltungsgerichten entscheidet in Klageverfahren eine aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zusammengesetzte Kammer. Wenn es sich um einfach gelagerte Fälle handelt, kann die Sache an einen Einzelrichter übertragen werden. Auch in Asylsachen entscheidet in der Regel der Einzelrichter. In Beschlussverfahren handelt die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.

Die Oberverwaltungsgerichte entscheiden in Senaten. Die Senate bestehen je nach Landesrecht und Verfahrensart aus drei bis fünf Berufsrichtern. Teilweise wirken zwei ehrenamtliche Richter mit. Beschlüsse werden von drei Berufsrichtern gefasst.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der mündlichen Verhandlung mit fünf Berufsrichtern. Beschlüsse werden von drei Berufsrichtern gefasst. Eine Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern findet nur in Wehrdienst- und Disziplinarsachen statt.

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Zivilverfahren

Verfahren vor den Amtsgerichten werden von einem Berufsrichter entschieden. Das Landgericht entscheidet durch Zivilkammern entweder mit drei Berufsrichtern oder einem Einzelrichter. In der Zivilprozessordnung finden sich Regelungen dazu, wann ein Einzelrichter entscheiden darf und wann die Kammer in voller Besetzung entscheiden muss.

Die Oberlandesgerichte entscheiden in Senaten mit einer Besetzung von drei Berufsrichtern. Wenn es gesetzlich zulässig ist, kann ein Einzelrichter anstelle des Senats entscheiden.

Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs sind mit jeweils fünf bis acht Berufsrichtern besetzt. An den Entscheidungen des Senats wirken grundsätzlich nur fünf Berufsrichter mit.

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Strafverfahren

Bei Strafverfahren vor den Amtsgerichten muss zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden werden. Bei Vergehen entscheidet das Gericht durch einen Berufsrichter, wenn eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren zu erwarten ist. Bei allen anderen Vergehen und Verbrechen entscheidet ein Schöffengericht, das sich aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen zusammensetzt.

Das Landgericht entscheidet als Große Strafkammer. Sie setzt sich aus zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zusammen.

Das Oberlandesgericht entscheidet als Strafsenat, der aus drei oder fünf Berufsrichtern besteht. Es wirken keine Schöffen mit.

Die Senate des BGH entscheiden mit fünf Berufsrichtern. Entscheidungen über Beschwerden treffen die Senate in einer Besetzung mit drei Berufsrichtern.

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Erfährt man vor der Verhandlung, wer als Richter den Vorsitz hat? Wenn ja, wann und wie?

In Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und in § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verankert. Es gewährleistet, dass für den Fall eines Rechtsstreits bereits im Voraus festgelegt wurde, welcher Richter zuständig ist. Dadurch soll Willkür vermieden werden.

Die Präsidien der Gerichte beschließen dazu jährlich einen Geschäftsverteilungsplan. Aus diesem lässt sich die Zuständigkeit entnehmen. Den Geschäftsverteilungsplan kann man auf der Seite des jeweiligen Gerichts einsehen.

Kann man als streitende Partei oder Beschuldigter einen anderen Richter verlangen?

Es gibt Fälle, in denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist. Zusätzlich kann jedoch auch die Partei ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit stellen (§ 42 Zivilprozessordnung, § 24 Strafprozessordnung, § 54 Verwaltungsgerichtsordnung).

Eine Ablehnung des Richters findet dann statt, wenn tatsächlich ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Wird der Richter abgelehnt, führt das allerdings nicht zu einem Wahlrecht der Partei, wer Richter werden soll.

Wo sitzt der Richter im Gerichtsaal?

Der Richter sitzt im Gerichtssaal vorn in der Mitte. In der Regel sitzt er auf einer erhöhten Plattform. Im Zivilverfahren wird teilweise von der Erhöhung abgesehen oder sie ist nur minimal, da es in diesen Verfahren nicht darum geht, die höhere Position des Richters zu verdeutlichen, sondern eine für alle Beteiligten passende Lösung zu finden – oft auch durch Vergleiche. Der Richter soll daher nicht von oben herab Recht sprechen, wie das zum Beispiel im Strafverfahren der Fall ist.

Wie muss der Richter angesprochen werden?

Der Richter bzw. die Richterin wird mit Herr Vorsitzender bzw. Frau Vorsitzende angesprochen. Zudem gilt grundsätzlich: Wenn ein Richter steht, müssen alle anderen Anwesenden ebenfalls aufstehen. Betritt oder verlässt ein Richter also den Raum, stehen Sie auf.  

Wie ist der Richter gekleidet?

Der Richter trägt bei der Verhandlung eine Robe und darunter ein weißes Hemd oder eine weiße Bluse. Männer tragen in der Regel zusätzlich eine weiße Krawatte. Üblicherweise ist die Robe schwarz.

Etwas anderes gilt nur für die Bundesgerichte. Dort tragen die Richter karmesinrote Roben und teilweise ein Barett und eine weiße Binde. Beim Bundesverfassungsgericht sind Robe und Barett Theaterrot und die Richter tragen ein weißes Jabot.

Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Richter?

Es ist die Aufgabe des Richters, objektiv und nach dem Gesetz zu entscheiden. Dabei darf er sich in Zivilverfahren nur auf das von den Parteien Vorgebrachte stützen. Im Strafverfahren hingegen darf der Richter wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch selbst Beweise erheben.

Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er muss seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen fällen und ist der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet.

Welche Arten von Richtern gibt es in Deutschland?

In § 19a Deutsches Richtergesetz (DRiG) werden die verschiedenen Amtsbezeichnungen der Richter genannt. Danach wird zwischen den Bezeichnungen „Richter“, „Vorsitzender Richter“, „Direktor“, „Vizepräsident“ und „Präsident“ mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz unterschieden.

Die fünf Gerichtsbarkeiten

In Deutschland gibt es fünf Gerichtsbarkeiten:

  • Die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zuständigkeit für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen

  • Die Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen

  • Die Verwaltungsgerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art (z. B. Streit wegen Versagung einer Baugenehmigung)

  • Die Sozialgerichtsbarkeit mit der Zuständigkeit für Streitigkeiten die Sozialversicherung und die Sozialhilfe sowie das soziale Entschädigungsrecht betreffend

  • Die Finanzgerichtsbarkeit für Streitigkeiten mit den Finanzbehörden

In den Gerichtsbarkeiten gibt es mehrere Instanzen mit dem jeweils Obersten Gerichtshof des Bundes als höchster Instanz. Bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit beispielsweise sind es die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und als höchste Instanz der Bundesgerichtshof.

Wie bereits erwähnt, enthalten die Bezeichnungen der Richter jeweils auch einen auf das Gericht bezogenen Zusatz. Dieser setzt sich zusammen aus der Gerichtsbarkeit und der jeweiligen Instanz. Sie heißen also zum Beispiel Richter am Arbeitsgericht, Vorsitzender Richter des Landgerichts oder Direktor des Sozialgerichts.

Richter auf Probe und Richter auf Lebenszeit

§ 19a DRiG nennt zudem den Richter auf Probe und den Richter auf Lebenszeit. Die Ernennung zum Richter auf Probe ist dabei die Vorstufe zur Ernennung auf Lebenszeit. Bevor ein Anwärter quasi „lebenslang“ verbeamtet wird, muss er sich als Richter in einer mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre dauernden Probezeit bewähren.

Richter am Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Um als Richter beim BGH oder BVerfG infrage zu kommen, gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen für den Beruf als Richter weitere besondere Regeln. Das folgt aus der herausragenden Stellung dieser beiden Gerichte.

Die Richter des BVerfG werden zur Hälfte vom Bundestag und zur Hälfte vom Bundesrat gewählt. Erforderlich ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit. In jeden Senat müssen mindestens drei Richter aus den obersten Bundesgerichten gewählt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass nur Richter zwischen dem 40. und dem 68. Lebensjahr wählbar sind. Gewählt wird auf zwölf Jahre und eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Auch die Richter am BGH werden gewählt, bevor sie vom Bundespräsidenten ernannt werden. Der Richterwahlausschuss besteht aus den Justizministern der Bundesländer sowie 16 weiteren Mitgliedern. Weiterhin müssen die Kandidaten das 35. Lebensjahr vollendet haben und über besondere fachliche und persönliche Qualifikationen verfügen.

Ehrenamtlicher Richter

In Deutschland gibt es auch die Möglichkeit, als ehrenamtlicher Richter tätig zu sein. Am bekanntesten ist wohl die Tätigkeit als Schöffe im Strafverfahren.

Die ehrenamtlichen Richter sind – außer es wurde etwas anderes gesetzlich geregelt – in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten den Berufsrichtern gleichgestellt. Sie erhalten das gleiche Stimmrecht und die richterliche Unabhängigkeit gilt auch für sie. Allerdings erhalten die ehrenamtlichen Richter keine Vergütung, sondern werden nur für ihren tatsächlichen und zeitlichen Aufwand entschädigt.

Sind Richter jeweils auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert?

Richter sind häufig im Hinblick auf die Gerichtsbarkeit, in der sie tätig sind, spezialisiert. Es gibt Zivilrichter, Strafrichter, Arbeitsrichter, Verwaltungsrichter etc.

Innerhalb der Gerichte gibt es zum Teil Kammern, die wiederum auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert sind. Zum Beispiel eine Kammer für Arzthaftungssachen, eine Kammer für Bausachen, eine Kammer für Versicherungssachen und so weiter.

Allerdings findet eine komplette Spezialisierung, wie das bei Anwälten oft der Fall ist, bei Richtern in der Regel nicht statt. Ein Richter muss sich auch nicht auf einen Bereich festlegen. Es steht ihm frei, sich jederzeit auf eine andere Richterstelle bei einem anderen Gericht zu bewerben.

(PBI)

Foto(s): (c)AdobeStock/WavebreakMediaMicro

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Rechtstipps zu "Richter" | Seite 391

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    „… können Sie diese Fragen auch an unsere Kanzlei richten, die sich schwerpunktmäßig mit allen Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beschäftigt. Kanzlei Recht und Recht Westerbachstraße 23F 61476 Kronberg Tel. 06173-702761 Fax. 06173-702894 Email: Dolscius@recht-und-recht.de Web: www.recht-und-recht.de“ Weiterlesen
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  • 16.05.2007 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… die Stolperfalle aufgestellt hatte, nahmen die Richter ein Mitverschulden von 50 Prozent an. Er musste anteilig Schmerzensgeld zahlen und für die Arztkosten aufkommen. (Az.: 231 C 20879/06) Wegfall …“ Weiterlesen
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  • 02.05.2007 Rechtsanwalt Bernd Michalski
    „… er nun trinkgewohnt oder nicht. Also: Ordnungswidrigkeit im Bereich von 0,5 – 1,09 Promille, ab 1,1 Promille dann Straftat? Nein! Es gibt nämlich noch den Bereich – so die weiteren richterlichen …“ Weiterlesen
  • 02.05.2007 Rechtsanwalt Sascha Förthner
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  • 24.04.2007 Scheidungsanwalt Eric Schendel
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  • 24.04.2007 Speckhardt & Coll. Rechtsanwälte
    „… , kündigte dieser dem Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung. Die Richter gaben dem Chef Recht, da sie der Ansicht waren, dass bereits aus dem Verstoß gegen die Dienstanweisung als solchem …“ Weiterlesen
  • 24.04.2007 Scheidungsanwalt Eric Schendel
    „… . Im Ernstfall kann eine Scheidung aber auch einmal einige Jahre dauern, bis der Richter endlich die Scheidung ausspricht. Das gerichtliche Verfahren ist dann neben dem Rentenausgleich auch noch …“ Weiterlesen