175 Anwälte für Amtshaftung | Seite 8
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"Um klar zu sehen, genügt oft eine Veränderung des Blickwinkels." Antoine de Saint Exupery
Energische, aber seriöse Vertretung der Interessen des Mandanten - bei größter juristischer Sorgfalt
Verwaltungsrecht. Klar. Kompetent.
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Amtshaftung
Fragen und Antworten
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Amtshaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Amtshaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Amtshaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Amtshaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Amtshaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
Bei der Amtshaftung handelt es sich um die Haftung des Staates für das rechtswidrige und schuldhafte Handeln von Amtsträgern wie z. B. Beamte, Richter, Soldaten oder Verwaltungshelfer. Zwar erfasst § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach seinem Wortlaut nur Fälle, in denen ein Beamter schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Wegen Art. 34 GG - das ist das Grundgesetz - unterfällt aber jede Ausübung öffentlicher Gewalt der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Daher können auch Private, die aber hoheitlich tätig werden, Amtsträger sein, z. B. ein Ingenieur für Baustatistik, der im Auftrag einer Baubehörde tätig wird.
Doch nicht jedes Handeln eines Amtsträgers begründet automatisch eine Amtshaftung. Vielmehr muss der Amtsträger seine Amtspflicht schuldhaft verletzt haben, was wiederum zu einem Schaden geführt hat. Außerdem muss die Verletzung nicht nur während der Amtsausübung passiert sein, sondern auch im Zusammenhang mit dieser stehen und das Recht eines Dritten verletzt haben.
Hat die Handlung, die den Schaden herbeigeführt hat, nichts mit der Amtsausübung zu tun, sondern passierte nur in dieser Zeit - also „bei Gelegenheit" -, fehlt der nötige Zusammenhang zwischen Verletzung und Amtsausübung und eine Amtshaftung ist abzulehnen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Polizist dieselbe Person aus privaten Motiven mit Strafzetteln überhäuft. Dagegen ist der Zusammenhang etwa zu bejahen bei Mobbing durch einen Amtsträger während der Arbeitszeit. Wird also beispielsweise bei der Polizei eine Frau von ihrem Vorgesetzten wüst beschimpft und beleidigt, missbraucht der Polizist seine Stellung als Vorgesetzter. Schließlich hat er nur während der Dienstzeit mit ihr zu tun, weshalb der dienstliche Bezug gegeben ist und mobbt seine Untergebene, die er eigentlich schützen müsste.
Weitere Amtspflichten, die verletzt werden können, sind beispielsweise:
- im Baurecht beim Bauordnungsrecht die Erteilung der rechtmäßigen Baugenehmigung
- im Baurecht die Pflicht beim Bauplanungsrecht, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu erstellen (sofern Dritte, z. B. die Bauherren von Immobilien, davon betroffen wären)
- im Bankrecht die Pflicht der Bankaufsichtsbehörde zur Aufsicht jeder einzelnen Bank zum Schutz der Geldanleger
Dabei ist stets zu beachten, dass immer ein Drittbezug der Verletzung vorliegen muss. Das bedeutet, dass der Amtsträger sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse des betroffenen Dritten handeln muss, dieser also eigentlich besonders geschützt werden sollte. In einem Prüfungsverfahren etwa wird zwar der Prüfer vom Staat beauftragt, z. B. die Klausuren neutral und einwandfrei zu korrigieren. Doch auch der Prüfling hat ein Interesse daran, dass seine Klausur fair und richtig bewertet wird.
Die Verletzung muss ursächlich für den Schaden gewesen sein und der Amtsträger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, § 276 I 1 BGB. Maßstab ist dabei, wie ein pflichtgetreuer Durchschnittsamtsträger gehandelt hätte. Die Behörde, die dem Amtsträger seine Aufgaben übertragen hat, muss Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zahlen. Es gibt aber nur Geldersatz. Man kann also keine bestimmte Amtshandlung erzwingen.
Außerdem darf keiner der in § 839 BGB genannten Ausschlussgründe vorliegen. Bei Fahrlässigkeit etwa ist die Amtshaftung abzulehnen, wenn man als Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Geschädigter anderweitig Ersatz verlangen kann. Die Amtshaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Betroffene von dem Schaden wusste, ihn aber nicht dadurch abgewendet hat, indem er ein Rechtsmittel - z. B. einen Widerspruch - eingelegt hat.
Betroffene müssen ihren Anspruch auf dem Zivilrechtsweg beim zuständigen Landgericht geltend machen und zwar innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens bzw. der Amtspflichtverletzung gemäß der §§ 195, 199 BGB, um eine Verjährung zu verhindern.
(VOI)
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