175 Anwälte für Amtshaftung | Seite 8

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Profil-Bild Rechtsanwalt Reinhold Krause
sehr gut
Rechtsanwalt Reinhold Krause
NJR Neuner-Jehle Rechtsanwälte, Unterländer Str. 57, 70435 Stuttgart 6927.4442270373 km
Ausländerrecht & Asylrecht • Sozialrecht • Steuerrecht • Öffentliches Recht • Verwaltungsrecht • Öffentliches Baurecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Amtshaftung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Reinhold Krause gerne zur Verfügung
aus 20 Bewertungen Freundlich und professionell. (26.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych
Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych
Legal Consulting Bergisches Land, Im Grünental 5, 42489 Wülfrath 6661.0818136686 km
"Um klar zu sehen, genügt oft eine Veränderung des Blickwinkels." Antoine de Saint Exupery
Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Öffentliches Recht • Verwaltungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Amtshaftung
Profil-Bild Rechtsanwalt Volker Seiring
sehr gut
Kanzlei Volker Seiring, Scheffelstraße 65, 79102 Freiburg im Breisgau 6890.4688719044 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Öffentliches Recht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Amtshaftung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Volker Seiring
aus 24 Bewertungen Ich war durcheinander weil ich nicht wusste, worum es sich handelt. Zum Glück hatte Herr Seiring die Situation im … (10.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stefan Wahlen
sehr gut
Rechtsanwalt Stefan Wahlen
Nonnenmacher Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Wendtstr. 17, 76185 Karlsruhe 6867.0177214932 km
Energische, aber seriöse Vertretung der Interessen des Mandanten - bei größter juristischer Sorgfalt
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Beamtenrecht • Öffentliches Baurecht • Öffentliches Recht • Schulrecht • Anwaltshaftung
Rechtsfragen im Bereich Amtshaftung beantwortet Herr Rechtsanwalt Stefan Wahlen
aus 16 Bewertungen Herr Wahlen zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus: 1. Hervorragende Recherche- und … (02.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jörg Weber
Rechtsanwalt Jörg Weber
Gruska-Theus & Weber Rechtsanwälte, Reinhäuser Landstraße 38, 37083 Göttingen 6825.9909650521 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Öffentliches Recht • Wirtschaftsrecht • Vergaberecht
Herr Rechtsanwalt Jörg Weber ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Amtshaftung
(16.01.2023) Zeitnaher Termin bei RA Weber, gute und verständliche Beratung in unserer Grundstücksangelegenheit. Die Kanzlei ist …
Profil-Bild Rechtsanwältin Simone Baiker
Rechtsanwältin Simone Baiker
Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG, Kaiserswerther Str. 263, 40474 Düsseldorf 6646.7877932987 km
Verwaltungsrecht. Klar. Kompetent.
Fachanwältin Verwaltungsrecht • Beamtenrecht • Schulrecht • Öffentliches Recht • Öffentliches Baurecht • Umweltrecht • Wettbewerbsrecht
Im Bereich Amtshaftung bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Simone Baiker
(18.07.2020) Sehr
Profil-Bild Rechtsanwältin Irem Cömert
sehr gut
Rechtsanwältin Irem Cömert
Rechtsanwaltskanzlei Irem Cömert, Fehlandtstraße 41 / Colonnaden, 20354 Hamburg 6719.5513994021 km
Schulrecht • Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht
Frau Rechtsanwältin Irem Cömert vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Amtshaftung
aus 14 Bewertungen Sie ist tolll. Ich kann nur empfehlen. (08.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Amtshaftung

Fragen und Antworten

  • Amtshaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Amtshaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Amtshaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Amtshaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Amtshaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Bei der Amtshaftung handelt es sich um die Haftung des Staates für das rechtswidrige und schuldhafte Handeln von Amtsträgern wie z. B. Beamte, Richter, Soldaten oder Verwaltungshelfer. Zwar erfasst § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach seinem Wortlaut nur Fälle, in denen ein Beamter schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Wegen Art. 34 GG - das ist das Grundgesetz - unterfällt aber jede Ausübung öffentlicher Gewalt der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Daher können auch Private, die aber hoheitlich tätig werden, Amtsträger sein, z. B. ein Ingenieur für Baustatistik, der im Auftrag einer Baubehörde tätig wird.

Doch nicht jedes Handeln eines Amtsträgers begründet automatisch eine Amtshaftung. Vielmehr muss der Amtsträger seine Amtspflicht schuldhaft verletzt haben, was wiederum zu einem Schaden geführt hat. Außerdem muss die Verletzung nicht nur während der Amtsausübung passiert sein, sondern auch im Zusammenhang mit dieser stehen und das Recht eines Dritten verletzt haben.

Hat die Handlung, die den Schaden herbeigeführt hat, nichts mit der Amtsausübung zu tun, sondern passierte nur in dieser Zeit - also „bei Gelegenheit" -, fehlt der nötige Zusammenhang zwischen Verletzung und Amtsausübung und eine Amtshaftung ist abzulehnen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Polizist dieselbe Person aus privaten Motiven mit Strafzetteln überhäuft. Dagegen ist der Zusammenhang etwa zu bejahen bei Mobbing durch einen Amtsträger während der Arbeitszeit. Wird also beispielsweise bei der Polizei eine Frau von ihrem Vorgesetzten wüst beschimpft und beleidigt, missbraucht der Polizist seine Stellung als Vorgesetzter. Schließlich hat er nur während der Dienstzeit mit ihr zu tun, weshalb der dienstliche Bezug gegeben ist und mobbt seine Untergebene, die er eigentlich schützen müsste.

Weitere Amtspflichten, die verletzt werden können, sind beispielsweise:

Dabei ist stets zu beachten, dass immer ein Drittbezug der Verletzung vorliegen muss. Das bedeutet, dass der Amtsträger sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse des betroffenen Dritten handeln muss, dieser also eigentlich besonders geschützt werden sollte. In einem Prüfungsverfahren etwa wird zwar der Prüfer vom Staat beauftragt, z. B. die Klausuren neutral und einwandfrei zu korrigieren. Doch auch der Prüfling hat ein Interesse daran, dass seine Klausur fair und richtig bewertet wird.

Die Verletzung muss ursächlich für den Schaden gewesen sein und der Amtsträger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, § 276 I 1 BGB. Maßstab ist dabei, wie ein pflichtgetreuer Durchschnittsamtsträger gehandelt hätte. Die Behörde, die dem Amtsträger seine Aufgaben übertragen hat, muss Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zahlen. Es gibt aber nur Geldersatz. Man kann also keine bestimmte Amtshandlung erzwingen.

Außerdem darf keiner der in § 839 BGB genannten Ausschlussgründe vorliegen. Bei Fahrlässigkeit etwa ist die Amtshaftung abzulehnen, wenn man als Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Geschädigter anderweitig Ersatz verlangen kann. Die Amtshaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Betroffene von dem Schaden wusste, ihn aber nicht dadurch abgewendet hat, indem er ein Rechtsmittel - z. B. einen Widerspruch - eingelegt hat.

Betroffene müssen ihren Anspruch auf dem Zivilrechtsweg beim zuständigen Landgericht geltend machen und zwar innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens bzw. der Amtspflichtverletzung gemäß der §§ 195, 199 BGB, um eine Verjährung zu verhindern.

(VOI)

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