339 Anwälte für EU-Vertrag | Seite 15

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Reinhart Enßlin
sehr gut
ENßLIN, N4 22, 68161 Mannheim 6846.9750947799 km
Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Internationales Recht • Unterhaltsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich EU-Vertrag steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Reinhart Enßlin gerne zur Verfügung
aus 39 Bewertungen Herr Dr. Enßlin hat mich in meinem wahrlich nicht einfach zu nennenden Scheidungsfall durch seine sachliche, ruhige … (09.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Helicia H. Herman
Rechtsanwältin Helicia H. Herman
Rechtsanwaltskanzlei HERMAN, Widenmayerstrasse 18, 80538 München 7120.2022643731 km
Fachanwältin Familienrecht • Internationales Recht • Zivilrecht • Mediation • Unterhaltsrecht
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Frau Rechtsanwältin Helicia H. Herman ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um EU-Vertrag
(13.10.2018) Sehr freundliche und kompetente Beratung,ich werde den Ratschlag umsetzen.
Profil-Bild Anwalt Dirk J. von Rosenstiel
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Löring & von Rosenstiel, Gronausestraat 1066, Enschede 7534 AP, Niederlande 6609.8976669991 km
Arbeitsrecht • Internationales Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Anwalt Dirk J. von Rosenstiel vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich EU-Vertrag
aus 28 Bewertungen Sehr hilfreich und nett (10.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema EU-Vertrag

Fragen und Antworten

  • EU-Vertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit EU-Vertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • EU-Vertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema EU-Vertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema EU-Vertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) zählt neben dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union (EU). Das Geburtsjahr des EU-Vertrags ist dabei das Jahr 1992. Er ist Gründungsvertrag der Europäischen Union, die inzwischen die ältere Europäische Gemeinschaft (EG) ersetzt hat. Die EU wird dabei als eine neue Stufe der Zusammenarbeit der Völker Europas gesehen. Als internationaler Vertrag zwischen Staaten stellt er Völkerrecht dar. In dieser Hinsicht wird das EU-Recht aufgrund der von ihm bewirkten, bisher beispiellosen Verbindung zwischen Staaten auch als ein supranationales Recht eigener Art bezeichnet.

Verhältnis zum Vertrag über die Arbeitsweise der EU

Während der AEUV neben den Grundfreiheiten vor allem die Politikbereiche benennt und wie die EU in ihnen tätig sein kann - meist durch Rechtsetzung mittels EU-Verordnung oder EU-Richtlinie -, benennt der EU-Vertrag vor allem die der Union zugrunde liegenden Werte und Ziele. Zu ihnen zählen unter anderem die Förderung des Friedens, die Achtung der Menschenwürde, die Wahrung der Menschenrechte sowie der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit als tragende Prinzipien der EU-Mitgliedstaaten. Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig und zählen im EU-Recht zum sogenannten Europäischen Primärrecht und zum Europarecht im engeren Sinne.

Der EU-Vertrag beinhaltet dabei Grundlagen, die der AEUV später detaillierter regelt, sodass sich beide Vertragswerke ergänzen. Auf ihnen baut das weitere EU-Recht auf, welches aufgrund der inzwischen zahlreichen Gesetzgebungskompetenzen der Union eine hohe Bandbreite an Themen wie den Bereich der Agrarsubventionen, den Umgang mit Abfall, Bestimmungen über das Kaufrecht, das System der Umsatzsteuer, Mindeststandards bei der Teilzeit, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Regelungen zum Kartellverbot und wesentliche Teile des dem Zoll zugrunde liegenden Rechts abdeckt.

Von der Länge her ist der EU-Vertrag im Verhältnis zum AEUV wesentlich kürzer. Er ähnelt dafür aber mehr einer Verfassung als der Vertrag über die Arbeitsweise der EU. Dennoch stellt der EU-Vertrag keine Europäische Verfassung dar. Deren Schaffung scheiterte vorläufig im Jahr 2005 aufgrund der fehlenden Zustimmung aller Mitgliedsländer zum Vertrag über eine Verfassung für Europa.

Inhalte des EU-Vertrags

Der EU-Vertrag beginnt mit den gemeinsamen Bestimmungen, welche die bereits erwähnten Werte und Ziele der EU beinhalten. In diesem Abschnitt wird zudem in Zusammenhang mit dem Stichwort Grundrecht auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verwiesen, welche neben dem EU-Recht ein weiteres herausragendes Beispiel für Europarecht darstellt. Die EMRK beinhaltet dabei die Grundrechte, die zusammen mit den Grundfreiheiten und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts bilden. Im Weiteren folgen die demokratischen Grundsätze der EU.

Der folgende Abschnitt widmet sich den Organen der EU, zu denen das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Europäische Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), die Europäische Zentralbank (EZB) und der Rechnungshof gehören. Des Weiteren regelt er ihren Aufbau, ihre grundlegenden Aufgaben und ihre Zusammenarbeit vergleichbar dem Staatsorganisationsrecht einzelner Länder.

Des Weiteren sieht der EU-Vertrag Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Mitgliedstaaten vor. Diesen folgen Bestimmungen über die Außenbeziehungen der Europäischen Union und ihr auswärtiges Handeln. Dieses zeigt sich etwa beim Abschluss von Handelsabkommen oder im Auftreten gegenüber anderen völkerrechtlichen Organisationen wie der UNO, der NATO oder dem Europarat.

Mit dem Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) regelt der EU-Vertrag einen Bereich, der insbesondere der dauerhaften Friedenssicherung entsprechend der UN-Charta dienen soll. Die GASP beinhaltet zudem die schrittweise Verwirklichung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU. Im Vordergrund stehen momentan dabei aber, neben einem geschlossenen Auftreten der EU nach außen, Themen wie die bessere Verbrechensbekämpfung durch eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der Polizei der einzelnen EU-Länder.

(GUE)

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