76 Anwälte für Gebrauchsmuster | Seite 4

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Rechtsanwältin Ljubica Tomic
Anwaltskanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Carice Milice 3, 11000 Belgrad, Serbien 7887.8710308124 km
Ihr zuverlässiger Rechtsberater und Partner in Serbien!
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Fachanwältin Internationales Wirtschaftsrecht • Patentrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Urheberrecht & Medienrecht • Schiedsgerichtsbarkeit
Bei Rechtsfragen im Bereich Gebrauchsmuster hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic
(20.04.2023) Herzlichen Dank für Ihrer schnelle Rückmeldung - sollte ich nochmal ein Juristisches Thema zu klären haben, dann komme …
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Rechtsanwalt Christian Renger
LR-IP Rechtsanwälte Lintl, Renger Partnerschaft mbB, Nymphenburger Str. 20a, 80335 München 7117.1957420208 km
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Wettbewerbsrecht • Patentrecht • Markenrecht • Zivilrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Designrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Gebrauchsmuster bietet Herr Rechtsanwalt Christian Renger
(01.02.2024) Herr Christian Renger ist ein sehr kompetenter Anwalt, der mir jederzeit das Gefühl gab, in den besten Händen zu …
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sehr gut
Patentanwalt Dr. Jochen Reich
Patentanwälte Reich-IP, Herrnstr. 15, 80539 München 7119.7863060298 km
Unsere Expertise: Softwarepatente!
Patentrecht • Markenrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Internationales Wirtschaftsrecht • Internationales Recht • IT-Recht • Urheberrecht & Medienrecht
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Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Gebrauchsmuster bietet Herr Patentanwalt Dr. Jochen Reich
aus 17 Bewertungen Besonders gute Kenntnisse im Bereich Softwarepatente! (05.10.2023)
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sehr gut
Rechtsanwalt Tom Westermann
Westermann & Scholl Rechtsanwälte, Schomburgstraße 87, 22767 Hamburg 6717.0981714178 km
Patentrecht • IT-Recht • Markenrecht • Zivilprozessrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Designrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Im Bereich Gebrauchsmuster bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Tom Westermann
aus 28 Bewertungen Herr Westermann hat schnell auf meine Anfrage reagiert, ist sehr engagiert bei der Bearbeitung und hat bis jetzt alle … (03.12.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Gebrauchsmuster

Fragen und Antworten

  • Gebrauchsmuster: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Gebrauchsmuster sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Gebrauchsmuster: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Gebrauchsmuster umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Gebrauchsmuster und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Ein Gebrauchsmuster schützt ebenso wie ein Patent eine technische Erfindung. Das Gebrauchsmuster wird aber nur in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen, wenn die Erfindung neu und gewerblich anwendbar ist sowie auf einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 I Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) beruht. Letzteres liegt vor, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht ohne Weiteres aus dem aktuellen Stand der Technik ergibt, somit also eine gewisse Erfindungshöhe bejaht werden kann.

Bestimmte Erfindungen können aber nicht als Gebrauchsmuster eingetragen werden, vgl. 1 II GebrMG. So sind etwa ästhetische Formschöpfungen ausgenommen, die man aber als Geschmacksmuster schützen lassen kann.

Die Eintragung des Gebrauchsmusters wird grundsätzlich beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. Im Eintragungsantrag muss unter anderem die Erfindung bezeichnet oder eine Abzweigung erklärt werden. In den Anmeldungsunterlagen muss insbesondere die Erfindung so genau beschrieben werden, dass sie aufgrund dessen ohne einen Mangel ausgeführt werden könnte. Sind die Unterlagen unvollständig, können sie später übrigens nicht mehr nachgereicht werden. Das Gebrauchsmuster muss dann beim Patentamt neu beantragt werden.

Zu beachten ist, dass ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht darstellt. Die Behörde prüft also nur die formellen Voraussetzungen - z. B. Vollständigkeit der Anmeldungsunterlagen -, aber nicht die Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit oder den erfinderischen Schritt. Das bleibt vielmehr dem Erfinder überlassen, der das Gebrauchsmuster beantragt. Das wiederum hat aber den Vorteil, dass die Eintragung schnell und relativ günstig erfolgen kann, während man nach der Patentanmeldung häufig sehr lange auf den Patentschutz warten muss, weil hier gründlich jede einzelne Voraussetzung vom Patentamt überprüft wird. Das verursacht überdies mehr Kosten als bei der Gebrauchsmustereintragung. Man kann aber für die Zeit, in der man auf das Patent wartet, ein Gebrauchsmuster eintragen lassen (Abzweigung), um nicht schutzlos dazustehen, wenn jemand in der Zwischenzeit eine Nachahmung der Erfindung herstellt. Doch es gibt noch weitere Unterschiede zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent. So beträgt etwa die Laufzeit bei einem Patent 20 Jahre, bei einem Gebrauchsmuster höchstens nur zehn Jahre.

Wer seine Erfindung „nur" durch ein Gebrauchsmuster hat schützen lassen, läuft Gefahr, dass ein anderer behauptet, die Eintragung wäre - z. B. mangels Neuheit - zu Unrecht erfolgt. Somit wird zumeist erst im sog. Löschungsverfahren geklärt, ob die oben genannten Voraussetzungen für ein Gebrauchsmuster tatsächlich vorliegen. Wie im Zivilprozess kann der Obsiegende Kostenerstattung - und zwar auch für die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten - vom Unterlegenen verlangen.

Ansonsten gewährt das Gebrauchsmusterrecht dem Inhaber des Schutzrechts aber das alleinige Nutzungsrecht an der Erfindung. Wer eine Fälschung anfertigt, muss also z. B. mit einer Abmahnung rechnen. Außerdem wird der Rechteinhaber grundsätzlich eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz bzw. eine Nutzungsentschädigung fordern. Ferner wird für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung in der Regel die Leistung einer Vertragsstrafe verlangt.

(VOI)

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