2.522 Anwälte für Leihe | Seite 106

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Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos
Kanzlei Peter Ambos, Cecilienallee 64, 40474 Düsseldorf 6647.0900648361 km
Mein Ziel ist die praktische Hilfe des Rechtssuchenden und mögliche Vermeidung unnötiger Gerichtsverfahren.
Fachanwalt Steuerrecht • Sportrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Leihe beantwortet Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos
(14.06.2023) Herr Dr. Ambos hat mich steuerrechtlich vertreten. Er hat mich sehr gut beraten, war immer telefonisch für mich da. …
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sehr gut
Rechtsanwalt Thomas See
Dusiksee Rechtsanwälte, Humboldtstraße 7, 90443 Nürnberg 7012.0273240028 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Werkvertragsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Leihe steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas See gerne zur Verfügung
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Leihe

Fragen und Antworten

  • Leihe: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Leihe sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Leihe: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Leihe umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Leihe und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Bei der Leihe, die in den §§ 598 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt ist, verpflichtet sich der Eigentümer einer Sache, diese dem Entleiher unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen. Der Entleiher erhält den unmittelbaren Besitz an der Sache, der Verleiher dagegen bleibt deren Eigentümer. Die Leihe ist unter anderem abzugrenzen von der Miete oder der Schenkung. Denn bei der Schenkung verliert der Schenkende sein Eigentum an der Sache. Im Mietrecht dagegen bleibt der Vermieter zwar Eigentümer der Sache - z. B. der Immobilien -, er verlangt aber, anders als bei der Leihe, ein Entgelt für das Überlassen der Sache, sog. Mietzins.

Damit sind Begriffe wie „Autoverleih" oder „Bootsverleih" falsch, denn hier wird regelmäßig eine Gebühr für das Benutzen der Gegenstände verlangt. Eine Leihe liegt somit gar nicht vor. Statt eines Leihvertrages haben die Parteien vielmehr einen Mietvertrag geschlossen und müssen dementsprechend ein Entgelt für die Nutzung von einem Mietwagen bzw. Boot zahlen.

Im Rahmen der Leihe verpflichtet sich der Entleiher zum vertragsgemäßen Gebrauch der Sache. Ein etwaiger Verschleiß des Gegenstandes muss nicht von ihm ersetzt werden. Allerdings muss er bei unsachgemäßem Benutzen - z. B. unerlaubte Überlassung der Sache an Dritte - Schadenersatz leisten oder sogar mit einer Kündigung des Leihvertrags durch den Verleiher rechnen. Außerdem hat der Entleiher die gewöhnlichen Kosten zum Erhalt der Sache selbst zu tragen. Wer sich etwa ein Haustier oder Nutztier ausgeliehen hat, muss Futter für das Tier kaufen. Bei der Pferdehaltung etwa muss der Entleiher auch die Kosten für die Unterbringung übernehmen. Ist die Sache mangelhaft, muss der Verleiher nach § 600 BGB nur haften, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ansonsten haftet er nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Diese Privilegierung ist rechtens, da er dem Entleiher die Sache immerhin kostenlos zur Verfügung stellt.

Die Leihe kann durch Kündigung, Erreichen bzw. möglichem Erreichen des Leistungszwecks, Ablauf der Leihdauer oder dem Tod des Entleihers beendet werden. Wer noch Ansprüche aus dem Leihvertrag geltend machen möchte, sollte auf die kurze Verjährung nach § 606 BGB achten. Ersatzansprüche verjähren nämlich bereits nach sechs Monaten ab Ende des Leihvertrags bzw. Rückgabe der Sache.

(VOI)

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