75 Anwälte für Öffentliches Vergaberecht
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Öffentliches Vergaberecht
Fragen und Antworten
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Öffentliches Vergaberecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Öffentliches Vergaberecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Öffentliches Vergaberecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Öffentliches Vergaberecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Öffentliches Vergaberecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Öffentliches Vergaberecht ist auf der einen Seite stark durch EU-Recht geprägt, auf der anderen Seite entscheiden auch zahlreiche nationale Vorschriften auf Bundes- wie Landesebene über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Nationale Vergaberegeln sind dabei aufgrund der Rechtsetzung mittels EU-Richtlinie und EU-Verordnung stark von Europarecht geprägt.
Öffentliches Vergaberecht auf internationaler Ebene
Wesentlicher Grund für die Regelung von Vergabeverfahren durch die Europäische Union sind die Grundfreiheiten. Auf ihnen basiert der gemeinsame Binnenmarkt, der eine von der jeweiligen Staatsangehörigkeit weitgehend unabhängige wirtschaftliche Betätigung ermöglichen soll. Überschreiten Aufträge dabei bestimmte Schwellenwerte, muss eine öffentliche Ausschreibung grenzüberschreitend erfolgen. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst.
Wichtigste gesetzliche Grundlagen der EU im Bereich der Vergabe sind:
- die Vergabeverordnung, die die Schwellenwerte regelt,
- die sogenannte klassische Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge,
- die Sektorenrichtlinie für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich,
- die Richtlinie zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit,
- die Rechtsmittelrichtlinie, die den Rechtsschutz bei einem nicht erteilten Zuschlag regelt.
Über die EU hinaus, prägt der Government Procurement Act das öffentliche Vergaberecht (GPA). Diesem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen gehören neben den EU-Staaten noch weitere Länder an, darunter die USA, Japan und die Schweiz. Die Vergaberegelung durch Völkerrecht schreitet dabei weiter voran. Sie ermöglicht insbesondere den Ausschluss von Bietern bei Vergabeverfahren, die laut rechtskräftig abgeschlossenem Strafverfahren Verfehlungen wie etwa Korruption, Geldwäsche oder Betrug begangen haben.
Öffentliches Vergaberecht auf nationaler Ebene
Zum nationalen öffentlichen Vergaberecht zählen im Besonderen folgende Regelwerke:
- der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge,
- abhängig vom Auftragsinhalt die Vergabeordnung und Vertragsordnung (VOB) für Leistungen Teil A (VOL/A), Teil A der VOB für Bauleistungen (VOB/A) oder die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF),
- Vergabehandbücher, zur praktischen Handhabung der Vorschriften im Rahmen der Verwaltung bzw. durch die zuständige Behörde beim Vergabeverfahren.
Auf die weit überwiegende Anzahl öffentlicher Aufträge findet das nationale Vergaberecht Anwendung, da die Auftragswerte meist die entscheidenden Schwellenwerte unterschreiten.
(GUE)
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