937 Anwälte für Zustellung | Seite 40

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Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Karin Merkel
Kanzlei Dr. Karin Merkel, Marktstraße 10, 65183 Wiesbaden 6800.3395300865 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Erbrecht • Verwaltungsrecht • Zivilrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Medizinrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Karin Merkel ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Zustellung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zustellung

Fragen und Antworten

  • Zustellung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zustellung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Zustellung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zustellung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zustellung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Zustellung meint die Bekanntgabe eines Schriftstücks in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die richtige Art der Zustellung spielt insbesondere im Bereich der Verwaltung und der Justiz eine Rolle. Im Rahmen von Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren regeln zahlreiche Bestimmungen und sogar spezielle Gesetze, wie die Zustellung in welchen Fällen detailliert zu erfolgen hat.

Sinn und Zweck der Zustellung

Die Zustellung soll zum einen sicherstellen, dass ein Empfänger vom zuzustellenden Schriftstück beispielsweise von einer Klage oder Ladung durch ein Gericht bzw. vom Verwaltungsakt einer Behörde Kenntnis erlangt. Des Weiteren dient die Zustellung zum Nachweis, dass der Zustellungsadressat das Dokument auch erhalten hat. Dies hat wiederum Folgen für die Berechnung von Fristen. So etwa, ob ein Widerspruch noch rechtzeitig erfolgte und eine Klage noch zulässig ist.

Im Falle eines Prozesses führt die Zustellung der Klageschrift an den Gegner zur Rechtshängigkeit. Das ist wiederum insbesondere in einem Zivilprozess in Hinblick auf einen Anspruch entscheidend für die Frage der Verjährung. Die Zustellung eines Antrags auf Scheidung der Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft kennzeichnet wiederum den Zeitpunkt, der maßgeblich für den bis dahin erzielten Zugewinn ist. Außerdem endet damit die Versorgungsgemeinschaft, was wiederum Folgen für den Versorgungsausgleich hat. Ein Ehepartner gilt ab diesem Zeitpunkt zudem nicht mehr als gesetzlicher Erbe des anderen. Die Erbschaft hängt dann allein von einem sie eventuell vorsehenden Testament ab.

Zustellung im Zivilprozess

Die Zustellung im Zivilprozess regelt weitgehend die Zivilprozessordnung (ZPO). Die ZPO kennt dabei die Zustellung von Amts wegen und die Zustellung auf Betreiben der Parteien. Von Amts wegen wird zugestellt, wenn es wie etwa bei einer Klage oder einem Mahnbescheid eine gesetzliche Vorgabe dafür gibt oder ein Gericht die Zustellung anordnet. Die Amtszustellung ist dabei der Regelfall. Die Zustellung auf Betreiben der Parteien ist die Ausnahme und erfolgt durch den Gerichtsvollzieher.

Muss ein Schriftstück im Ausland zugestellt werden, kommt es auf die jeweiligen nach dem Völkerrecht getroffenen Vereinbarungen an. Auf Grundlage von EU-Recht gilt zwischen den Mitgliedstaaten dabei die Europäische Zustellungsverordnung (EuZustVO).

Zustellung im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht ist zwischen der Zustellung durch die mit verwaltungsrechtlichen Fragen befassten Gerichte und der Verwaltung an sich zu unterscheiden. Für Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte gelten die Regeln der ZPO entsprechend. Für Behörden und andere Stellen der Verwaltung gilt hingegen das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) des Bundes bzw. die weitgehend damit übereinstimmenden Zustellungsgesetze der einzelnen Länder.

Erleichterte Anforderungen bei der Zustellung

Erleichterungen im Zusammenhang mit der vorgeschrieben Form der Zustellung gibt es für bestimmte Berufsgruppen, die ein besonderes Vertrauen genießen. So kann beispielsweise bei einem Rechtsanwalt, einem Notar, einem Steuerberater oder einem Gerichtsvollzieher die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, Telefax oder elektronisches Dokument erfolgen. Bei beiderseitiger Vertretung kann eine Zustellung auch weitgehend von Anwalt zu Anwalt erfolgen.

(GUE)

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