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Misshandlung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Misshandlung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Strafgesetzbuch) zählt zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und ist nicht zu verwechseln mit dem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Strafgesetzbuch), der zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zählt.

Das Delikt ist im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und ist eine Sonderform der Körperverletzung. Das sogenannte Züchtigungsrecht, mit dem Eltern ihre Kinder durch Gewalt erziehen konnten, wurde im Jahr 2000 abgeschafft und durch den § 225 StGB unter Strafe gestellt.

Wer sind Schutzbefohlene?

Während in vergangener Zeit alle kranken und gebrechlichen Menschen als schutzbefohlene Personen angesehen wurden, ist heute der Begriff weiter gefasst. So fallen neben psychisch erkrankten Personen bzw. gebrechlichen und ältere Personen alle Personen, die nicht mehr oder noch nicht geschäftsfähig sind, unter den Begriff der Schutzbefohlenen. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Personen, die unter der Obhut bzw. Aufsicht einer Pflegeperson oder eines Betreuers stehen.

Wenn es sich um Kinder unter 18 Jahren handelt, sind sie zunächst dem Schutz und der Obhut ihrer Eltern unterstellt. Nach der Überarbeitung im Zuge der Sensibilisierung hinsichtlich des Kindesmissbrauchs des § 225 zählen hierunter nunmehr auch Kinder und minderjährige Jugendliche unter 18 Jahren. Bei ihnen liegt die Aufsichts- und Sorgepflicht bei den Eltern oder anderen Aufsichtspersonen wie etwa Schule und Kindergarten.

Im Vordergrund steht das Abhängigkeits- bzw. Schutzverhältnis zwischen der wehrlosen und zu schützenden Person und der pflegenden Person. Dabei wird der Begriff Obhut als Aufsichtspflicht bezeichnet, die dadurch geprägt ist, dass eine geschäftsfähige Person über eine andere wehrlose und nicht geschäftsfähige Person die Pflegegewalt ausübt.

Vor allem entstehen Abhängigkeitsverhältnisse in Familien, Pflegeheimen oder auch am Arbeitsplatz. So kann ein Schutzverhältnis dieser Art bei folgenden Personen entstehen:

  • Babysitter
  • Betreuer
  • Eltern
  • Erzieher
  • Lehrer
  • Mitarbeiter des Jugendamts
  • Mitarbeiter eines Krankenhauses
  • Mitarbeiter eines Pflegeheims
  • Vormund

Was ist eine Misshandlung im Sinne der Norm?

Eine Misshandlung ist dann gegeben, wenn durch das Verhalten das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit einer in diesem Fall schutzbefohlenen Person beeinträchtigt wird.

Darunter zählen auch Misshandlungen, die man nicht sieht. So fallen auch psychische Misshandlungen unter den Begriff der Misshandlung und auch Verhaltensweisen, die auf die Physis des Schutzbefohlenen Einfluss haben. Dabei kommt es oft zu Ein- oder Bettnässen oder Schlafstörungen.

§ 225 StGB stellt zudem das Quälen eines Schutzbefohlenen oder dessen böswillige Vernachlässigung unter Strafe.

Hinzu kommen muss das Merkmal der Rohheit. Das bedeutet, dass der Täter besonders gefühllos handelt und sich über das Leid des Schutzbefohlenen hinwegsetzt oder dass er den Schutzbefohlenen böswillig vernachlässigt. Böswillig ist die Vernachlässigung dann, wenn sie aus verwerflichen, eigensüchtigen Beweggründen geschieht. So spielen in diesen Fällen Hass und Sadismus eine große Rolle.

Das Strafmaß bei der Misshandlung Schutzbefohlener

Die Tat sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, je nach Art und Weise der Misshandlung sowie der daraus entstandenen Folgen. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.

Handelt es sich um besonders schwere Fälle, liegt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe bei einem Jahr. Laut der Vorschrift sind besonders schwere Fälle dann gegeben, wenn eine erhebliche Gesundheitsschädigung durch die Misshandlung entsteht oder aber der Schutzbefohlene eine schwere körperliche oder seelische Entwicklungsstörung erleidet (vgl. § 225 Abs. 3 StGB).

Auch strafbar ist der reine Versuch einer Misshandlung von Schutzbefohlenen.

Die Strafe kann in minder schweren Fällen auf drei Monate bis zu fünf Jahren herabgesetzt werden.

Foto(s): ©Pixabay/geralt

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