76 Anwälte für Rahmenvertrag
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Rahmenvertrag
Fragen und Antworten
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Rahmenvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Rahmenvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Rahmenvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Rahmenvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Rahmenvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Der Rahmenvertrag spielt vor allem im Vergaberecht eine wichtige Rolle. Will ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber - z. B. eine Behörde - einen öffentlich-rechtlichen Auftrag vergeben, geschieht das in der Regel durch eine öffentliche Ausschreibung. Weitere Vergabeverfahren sind die sog. beschränkte Ausschreibung sowie die sog. freihändige Vergabe. Grundsätzlich können die Parteien einen zivilrechtlichen Vertrag abschließen, wie etwa einen Kaufvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag. Aber auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Begründung von einem Rechtsgeschäft ist möglich. Werden bei den Vorhaben bestimmte Schwellenwerte gemäß § 2 der Vergabeordnung (VGV) erreicht oder überschritten, ist bei der Vergabe die VGV zu berücksichtigen. Mit dem öffentlichen Vergaberecht soll unter anderem ein fairer Wettbewerb und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erreicht werden. Außerdem muss der Auftraggeber ferner die Regeln vom Umweltrecht einhalten.
Meistens wird aber nicht sofort ein Einzelvertrag abgeschlossen, sondern vielmehr ein sog. Rahmenvertrag. Das bedeutet, Auftraggeber und der/die Auftragnehmer schließen für eine bestimmte Zeit (höchstens vier Jahre) einen Vertrag, der als Rahmen für nachfolgende Einzelverträge gilt. Es werden also gewisse Regelungen vereinbart, wie etwa Lieferbedingungen oder Haftungsfragen, die jedoch noch keine verbindlichen Folgen haben. Die treten vielmehr erst dann ein, wenn auf Basis vom Rahmenvertrag ein Einzelvertrag - z. B. ein Bauvertrag - geschlossen wird. Die im Rahmenvertrag festgelegten Vereinbarungen müssen dann in keinem der folgenden Einzelverträge erneut festgelegt werden.
Vom Rahmenvertrag (Rahmenvereinbarung im engeren Sinne) ist die Rahmenvereinbarung im weiteren Sinne abzugrenzen. Bei einer Rahmenvereinbarung bleiben bestimmte Einzelheiten in Bezug auf die Leistung bewusst ungeregelt, während der Rahmenvertrag die Bedingungen für einen Vertragsschluss bereits genau festlegt. Des Weiteren wurde der Rahmenvertrag weder im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) noch in einem anderen Gesetz explizit geregelt, während die Rahmenvereinbarung in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) zu finden ist.
(VOI)
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