4.949 Anwälte für Fahrverbot | Seite 207

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Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Karin Merkel
Kanzlei Dr. Karin Merkel, Marktstraße 10, 65183 Wiesbaden 6800.3395300865 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Erbrecht • Verwaltungsrecht • Zivilrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Medizinrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Fahrverbot steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Karin Merkel gerne zur Verfügung
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sehr gut
Rechtsanwalt Christoph Heck
Bogalski - Heck Rechtsanwälte, Schloßstr. 58, 51429 Bergisch Gladbach 6686.2388903761 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Christoph Heck für Rechtsfragen rund um den Bereich Fahrverbot
aus 14 Bewertungen Sehr zuverlässige und zeitgerecht handelnde Kanzlei mit sicherem Rat und schneller Hilfe. Absolut zu empfehlen ! (04.03.2024)
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Rechtsanwältin Eleonore Wunder
Anwaltsbüro Quirmbach & Partner, Robert-Bosch-Str. 12, 56410 Montabaur 6754.9560510622 km
Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Fahrverbot hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Eleonore Wunder
(28.11.2023) Unser Sohn hatte einen unverschuldeten Unfall mit einem Roller, ihm wurde die Vorfahrt genommen. Er hatte eine …
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Rechtsanwältin Andrea Kremer
KW Kanzlei Kremer & Weiss, Kreuzstr. 10, 85049 Ingolstadt 7072.7861803012 km
Fachanwältin Strafrecht • Verkehrsrecht
Frau Rechtsanwältin Andrea Kremer bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Fahrverbot
aus 36 Bewertungen Ich kann Frau Kremer nur wärmstens empfehlen, wenn es rund um das Thema Strafrecht geht. Sie hat es geschafft durch … (08.03.2024)
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Rechtsanwalt Fabian Hering
Rechtsanwälte Grohmann & Kollegen, Halberstädter Str. 47, 39112 Magdeburg 6893.0713730788 km
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Fabian Hering bietet Rat und Unterstützung im Bereich Fahrverbot
aus 29 Bewertungen Herr Hering hat uns super beraten und alles verständlich erklärt. Er hat meinen Sohn sehr gut auf die … (06.12.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Fahrverbot

Fragen und Antworten

  • Fahrverbot: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Fahrverbot umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Fahrverbot und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Fahrverbot: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Fahrverbot sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Unter einem Fahrverbot versteht man das Verbot für die Dauer von ein bis drei Monaten ein Kraftfahrzeug zu führen.

Im Bußgeldkatalog ist für Ordnungswidrigkeiten gem. § 24 StVG die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer von ein bis zu drei Monaten als Regelanordnung vorgesehen. Dazu gehören z.B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze. Bei der Regelanordnung eines Fahrverbots nach dem Bußgeldkatalog handelt es sich um ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG.

Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt worden, so wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Dadurch kann man das Fahrverbot in eine günstige Zeit legen, z.B. Urlaub.

Die Frist für das Fahrverbot beginnt somit zu laufen, wenn der Führerschein des Täters in amtliche Verwahrung gelangt. Im Falle eines zu vollziehenden Fahrverbots liegt es daher im Interesse des Täters, seinen Führerschein zur Vollziehung des Fahrverbots in amtliche Verwahrung zu geben. Der Führerschein kann zu diesem Zweck auf der Geschäftsstelle des Gerichts abgegeben werden. Das Gericht gibt den Führerschein dann rechtzeitig zum Ablauf der Dauer des Fahrverbots an den Täter heraus, bzw. der Führerschein wird mit der Post an den Täter zurückgeschickt.

Im Gegensatz zum Fahrverbot steht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese erfolgt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Durch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde oder durch das zuständige Gericht erlischt die entzogene Fahrerlaubnis endgültig. Dadurch hat der Betroffene nicht mehr die Berechtigung, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Allerdings kann der Betroffene wieder berechtigt sein Kraftfahrzeuge zu führen, wenn ihm eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde

Eine neue Fahrerlaubnis muss von dem Betreffenden beantragt werden. Im Verfahren über die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wird die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht kann Bedingungen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festsetzen, z.B. eine Frist, vor deren Ablauf eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, so kann der Richter gemäß § 111a StPO dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Dies geschieht entweder durch Sicherstellung (Betroffener gibt Führerschein freiwillig heraus) oder Beschlagnahme (Betroffener gibt Führerschein nicht freiwillig heraus) durch den Richter, die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamten (Polizei), wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen. Durch diese strafprozessuale Maßnahme soll vermieden werden, dass ein Täter in dem Zeitraum bis zur Hauptverhandlung im Strafverfahren weiterhin Kraftfahrzeuge führt und hierdurch eine Gefährdung für anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins.

(WEI)

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