1.468 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 7

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Profil-Bild Rechtsanwalt Mathias Holl LL.M.
Rechtsanwalt Mathias Holl LL.M.
Anwaltsbüro Quirmbach & Partner, Robert-Bosch-Str. 12, 56410 Montabaur 6754.9560510622 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Mathias Holl LL.M.
(17.05.2023) Sehr kompetente Beratung und Abwicklung
Profil-Bild Rechtsanwalt Armin Schäfer
Rechtsanwalt Armin Schäfer
SFW Baumeister & Partner Rechtsanwälte GmbB, Blumenstraße 44, 73728 Esslingen am Neckar 6942.000089819 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Versicherungsrecht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Armin Schäfer unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(09.02.2024) Herr Schäfer hat mich zu einem großen Problem mit meinem Führerschein und zur MPU beraten. Vor Gericht hat die Behörde …
Profil-Bild Rechtsanwalt Datenschutzbeauftragter (IHK) Martin Lauppe-Assmann
sehr gut
Kanzlei Martin Lauppe-Assmann, Bensheimer Str. 14, 40229 Düsseldorf 6653.6440115837 km
Sprechstunde ist: WENN SIE ANRUFEN ☎️ 0171-5115851 auch am Wo-ende & Freitags
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Datenschutzbeauftragter (IHK) Martin Lauppe-Assmann - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 229 Bewertungen Rechtsanwalt M.Lauppe gab mir von Anfang an das Gefühl das ich bei Ihm gut aufgehoben bin. Er war von Anfang bis Ende … (07.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ullrich Götsch
sehr gut
Rechtsanwalt Ullrich Götsch
Anwaltskanzlei Götsch, Rheinberger Str. 1, 47441 Moers 6628.1049541756 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Arzthaftungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Ullrich Götsch
aus 22 Bewertungen Von meinem ersten Kontakt bis zum erfolgreichen Abschluss meines Falles fühlte ich mich professionell betreut und … (12.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Patrick Plückthun
Rechtsanwalt Patrick Plückthun
Bulex Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ammannstraße 6, 86167 Augsburg 7062.8656304034 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Werkvertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Patrick Plückthun - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Plückthun hat mich zu einer Ordnungswidrigkeit vertreten und die Akten bis in das kleinste Detail … (18.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Dr. Ralf Molzahn
Rechtsanwalt und Notar Dr. Ralf Molzahn
Remmers, Molzahn & Kollegen | Rechtsanwälte • Fachanwälte • Notar, Am Alten Handelshafen 2, 26789 Leer (Ostfriesland) 6587.9155633904 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Erbrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Ralf Molzahn
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Hermann Schwarz
Kanzlei Hermann Schwarz, Garnisongasse 11/8, 1090 Wien, Österreich 7410.8849743594 km
Erbrecht • Familienrecht • IT-Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Mag. Hermann Schwarz
(20.11.2014) Nicht nur die fachliche Kompetenz ist für die Wahl des richtigen Anwaltes ausschlaggebend – auch die menschliche …
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Schneider
Rechtsanwalt Christian Schneider
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Humboldtstraße 63, 41061 Mönchengladbach 6629.5968480395 km
Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Zivilrecht • Baurecht & Architektenrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Arbeitsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Schneider ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Dr Hartung nahm sich Zeit im Erstgespräch und erklärte gut. (29.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Fachanwältin Mona Laudam
Rechtsanwältin Fachanwältin Mona Laudam
Anwaltskanzlei Laudam, Eichhornstraße 3, 97070 Würzburg 6921.2116937041 km
Fachanwältin Medizinrecht • Fachanwältin Familienrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht • Versicherungsrecht • Pflegerecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Fachanwältin Mona Laudam
(02.11.2023) Ich habe eine sehr gute Erfahrung mit Frau Laudam gemacht, die auf alle Fragen über Scheidungsrecht eine Lösung hat …
Profil-Bild Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius
sehr gut
Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius
BRÜLLMANN Rechtsanwälte, Rotebühlplatz 1, 70178 Stuttgart 6930.91045049 km
Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 127 Bewertungen Der Streit zog sich von 2018 bis 2023 hin, aber Herr Gisevius verlor weder die Geduld noch die Hoffnung. Auch als sich … (10.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kerstin Herrmann
sehr gut
Rechtsanwältin Kerstin Herrmann
Rechtsanwälte gramming & kollegen, O’Brien Str. 3, 91126 Schwabach 7014.4277526222 km
Fachanwältin Familienrecht • Sozialrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Pferderecht
Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Kerstin Herrmann für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 20 Bewertungen Ich fühlte mich in meinem Scheidungsverfahren von Frau Hermann wähend der gesamten Zeit optimal beraten. (02.09.2020)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hans Busch
Rechtsanwalt Hans Busch
Kanzlei Hans Busch, Eisenbahnstr. 37a, 77815 Bühl 6868.958841543 km
Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Arbeitsrecht
Herr Rechtsanwalt Hans Busch ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
(23.05.2019) Herr RA Busch hat mich in einer schwierigen Situation sehr gut und engagiert beraten. Ich dachte schon, da kann man …
Profil-Bild Rechtsanwalt Florian Riggenmann
sehr gut
Rechtsanwalt Florian Riggenmann
e-rechtsanwälte.eu, Karlstraße 3, 89073 Ulm 7003.326272724 km
Fachanwalt Strafrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Umweltrecht
Herr Rechtsanwalt Florian Riggenmann bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 38 Bewertungen Ein top Anwalt! Kann ich jeden nur ans Herz legen. Herr Riggenmann weiß was er tut und ist absolut kompetent. (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Theda Giencke
Rechtsanwältin Theda Giencke
Anwältinnenbüro von Wedel-Parlow & Giencke, Greifenhagener Str. 17, 10437 Berlin 6974.0083644493 km
Fachanwältin Familienrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Theda Giencke unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Marcus Caesar Wiertz
Kanzlei Marcus Caesar Wiertz, Josef-Kohtes-Str. 38, 40670 Meerbusch 6638.803867747 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Marcus Caesar Wiertz
Profil-Bild Rechtsanwalt Maik Watermann
Rechtsanwalt Maik Watermann
Kanzlei Danne, Heinrichstraße 6, 32545 Bad Oeynhausen 6721.1184456797 km
Danne & Watermann - Ihre Rechtsanwälte in Bad Oeynhausen für Familienrecht, Vertragsrecht, Reiserecht und Verkehrsrecht.
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht
Herr Rechtsanwalt Maik Watermann ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
(14.01.2024) Top
Profil-Bild Rechtsanwältin Diane Kirschkowski
sehr gut
Rechtsanwältin Diane Kirschkowski
Diane Kirschkowski, Altenburger Str. 11, 04275 Leipzig 6983.9842335398 km
Fachanwältin Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht
Frau Rechtsanwältin Diane Kirschkowski hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 11 Bewertungen Frau Kirschkowski hat sich sehr schnell und gründlich mit meinem Fall befasst. Ich habe stets zeitnah Updates bekommen … (16.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Rochina Anssari
sehr gut
Rechtsanwältin Rochina Anssari
Kanzlei Rochina Anssari, Dorotheenstraße 144, 22299 Hamburg 6718.6206072584 km
Fachanwältin Versicherungsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Rochina Anssari vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 31 Bewertungen Ich möchte meine aufrichtige Dankbarkeit und Zufriedenheit für die exzellente rechtliche Unterstützung durch Frau … (09.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Sandra Nakonz
Rechtsanwaltskanzlei Sandra Nakonz, August-Bebel-Str. 87, 03046 Cottbus 7072.9033703827 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Sandra Nakonz
aus 5 Bewertungen Sehr fachkompetente und hilfreiche Beratung. Redet Klartext. (29.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Reiser
Rechtsanwalt Christian Reiser
Kanzlei Reiser, Adolf-Schmetzer-Str. 8, 93055 Regensburg 7100.9084595294 km
Engagierte, kompetente und zuverlässige Mandantenbetreuung!
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Reiser ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen Herr Reiser erklärt die Situation, Möglichkeiten und Chancen des Mandanten genau. Bei persönlichen Gesprächen nimmt er … (01.10.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Georg Tremper
Rechtsanwalt Georg Tremper
Kanzlei Georg Tremper, Am Wall 113, 28195 Bremen 6675.1824928566 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Georg Tremper ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
(02.02.2024) Polecam Kancelarię Tremper, Panowie bardzo szybko działają, a co najważniejsze skutecznie. Pan Łukasz omawia tematy …
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Nordhausen
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Nordhausen
Nordhausen & Blattmann, Spremberger Strasse 4, 03046 Cottbus 7073.2758811342 km
Fachanwalt Strafrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Nordhausen - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 119 Bewertungen Sehr gute Beratung und unter schwierigen Umständen eine Einstellung des Verfahrens erwirkt. Definitiv mein Favorit in … (14.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ines Gläser
Rechtsanwältin Ines Gläser
Anwaltsbüro Quirmbach & Partner, Robert-Bosch-Str. 12, 56410 Montabaur 6754.9560510622 km
Fachanwältin Medizinrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Ines Gläser
(18.03.2024) Wegen des Verdachts eines Ärztlichen Fehlers war die Kanzlei Quirmbach und Partner für uns tätig. Frau Gläser war eine …
Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Cramer
sehr gut
Rechtsanwalt Matthias Cramer
Kanzlei Ferlings, Cramer & Kollegen, Giersmauer 5, 33098 Paderborn 6744.2023412757 km
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Matthias Cramer ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 33 Bewertungen Fast wäre ich auf einen angeblichen Verkehrsverstoß reingefallen. Mir wurde vorgeworfen zu schnell gefahren zu sein … (26.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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