1.468 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 3

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Christian Pfennig
Rechtsanwalt Dr. Christian Pfennig
Rechtsanwälte Dr. Pfennig & Wabbel und Partner, Mittelweg 2, 38106 Braunschweig 6819.9019199049 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Pfennig bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
(02.02.2017) In einer Verkehrsunfallsache gab es Unklarheiten in der Schuldfrage. RAE Dr. Pfennig pp. haben am Tag der …
Profil-Bild Rechtsanwalt Markus Schroeder
sehr gut
Rechtsanwalt Markus Schroeder
DSKF-Rechtsanwälte, Grünstraße 5-7, 42551 Velbert 6659.8574755552 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Markus Schroeder
aus 28 Bewertungen Tolle Arbeit geleistet. (10.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anna Böhm
Kanzlei Fuchs & Kollegen, Carl-Theodor-Straße 19, 68723 Schwetzingen 6859.3153225113 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Anna Böhm gerne zur Verfügung
(01.08.2019) super schnelle und kompetente Beratung
Profil-Bild Rechtsanwältin Dagmar Totz
Rechtsanwältin Dagmar Totz
D'ANTUONO Rechtsanwälte, Heiner-Fleischmann-Straße 6, 74172 Neckarsulm 6911.6258329424 km
Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Dagmar Totz
(14.04.2024) Die Beratung von Frau Rechtsanwältin Totz war sehr freundlich und hilfreich.
Profil-Bild Rechtsanwalt Uwe Stephan
sehr gut
Kanzlei Stephan Rechsanwälte Fachanwälte, Carl-Schurz-Straße 16, 13597 Berlin 6962.2852135436 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Uwe Stephan vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 23 Bewertungen Die Kanzlei hat mein Recht auf Entschädigung bei der gegnerischen Versicherung erfolgreich geltend gemacht. Ich war … (10.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Niko Brill
Rechtsanwalt Niko Brill
Kanzlei Brill + Weiß Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 4, 55116 Mainz 6805.8281115682 km
Fachanwalt Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Niko Brill vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Obwohl die Anfrage zwischen den Jahren gestellt wurde, hatte ich sehr schnell eine Antwort, mit einer … (03.01.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Peter Wagner
Rechtsanwalt Dr. Peter Wagner
Kanzlei Peter Wagner, Hütteldorfer Strasse 35/5, 1150 Wien, Österreich 7410.3794109263 km
Familienrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Wagner gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt André Knapheide
sehr gut
Rechtsanwalt André Knapheide
Kanzlei BBR Brinkschröder, Braksiek GbR, Nikolaiort 5a, 49074 Osnabrück 6671.7956680725 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt André Knapheide
aus 57 Bewertungen Herr Knapheide ist ein sehr kompetenter Anwalt, der das Beste für seine Mandanten herausholt. Sehr zu empfehlen. (26.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Simon Bürgler
sehr gut
Rechtsanwalt Simon Bürgler
BÜRGLER - Kanzlei für Arbeitsrecht, Klinkerberg 2, 86152 Augsburg 7062.2376663146 km
Ihr spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt.
Fachanwalt Arbeitsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Wirtschaftsrecht • Kaufrecht • Transportrecht & Speditionsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Simon Bürgler hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 66 Bewertungen Ausgezeichnete Unterstützung! (01.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Bernhard Hofer
sehr gut
Rechtsanwalt Mag. Bernhard Hofer, Rotenturmstraße 12/6, 1010 Wien, Österreich 7412.3995967992 km
Unterm Strich. Gut verhandelt.
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Mag. Bernhard Hofer
aus 17 Bewertungen Herr Mag. Hofer hat sich rasch zurückgemeldet und ich musste nicht lange auf einen Termin warten. Das Erstgespräch war … (19.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Jochen Grund
Rechtsanwalt Dr. Jochen Grund
Rechtsanwälte Dr. Grund & Grund, Räuchle, Besazza-Sulser, Goethestr. 61, 79100 Freiburg im Breisgau 6889.9211580586 km
Geht nicht gibts nicht. In aller Regel findet man Ansatzpunkte für die Verbesserung der aktuellen Situation. Desto höher die Komplexität, desto genereller die Lösung.
Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Erbrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Jochen Grund ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 7 Bewertungen Nur Info bis jetzt noch kein RA notwendig danke guter Service (13.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Rainer Deuerlein
sehr gut
Rechtsanwalt Rainer Deuerlein
Kanzlei Rainer Deuerlein, Julienstr. 3, 91207 Lauf an der Pegnitz 7021.4112189832 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Rainer Deuerlein bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 24 Bewertungen Herr Deuerlein hat mich kompetent beraten und den Vertrag kritisch hinterfragt. Dadurch konnte ich wesentlich bessere … (16.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christopher Heumann
sehr gut
Kanzlei Chris Heumann, Im Gewerbepark C 25, 93059 Regensburg 7101.1292397565 km
Familienrecht • Verwaltungsrecht • Zivilrecht • Beamtenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Christopher Heumann ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 58 Bewertungen Herr Heumann hat mich ca. 5 Jahre in einem sehr schwierigen Prozess erfolgreich begleitet (20.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Avv. Alexander Gebhard
sehr gut
Rechtsanwalt Avv. Alexander Gebhard
RMA|Studio Legale, Via Visconti di Modrone, 18, Mailand, Italien 7122.228091596 km
Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Zivilprozessrecht
Online-Rechtsberatung
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Avv. Alexander Gebhard für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 14 Bewertungen Da ich einen offiziellen Vertrag mit dem italienischen Unternehmen abschließen musste,brauchte ich einen Anwalt der … (23.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Tamara Anker
Rechtsanwältin Tamara Anker
Rechtsanwälte Schabio, Oehlenschläger & Anker, Kurfürstenstraße 27, 54516 Wittlich 6721.0727525919 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Tamara Anker
aus 5 Bewertungen Vertrauensvoll! Kompetent! Freundliche und hilfsbereite Mitarbeiter! (16.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. iur. Sebastian Sonnenberg
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. iur. Sebastian Sonnenberg
Rechtsanwälte Hillmann & Partner mbB, Gartenstr. 14, 26122 Oldenburg (Oldenburg) 6637.1750857065 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. iur. Sebastian Sonnenberg ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 40 Bewertungen Sehr gute, ausführliche Beratung und Unterstützung. So, wie im Vorgespräch besprochen ist der Prozess zu 100% … (24.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Peter Raspe
Rechtsanwalt Peter Raspe
Dr. Kruse & Partner Rechtsanwälte, Bergischer Ring 11, 58095 Hagen 6685.2102195438 km
Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Peter Raspe ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
(13.12.2021) RA Raspe hatte mich in einer Unfallsache erfolgreich vertreten. Dank seiner Kompetenz und Durchsetzungsfähigkeit …
Profil-Bild Rechtsanwalt Jörg Seifert
sehr gut
Rechtsanwalt Jörg Seifert
Fachanwaltskanzlei Jörg Seifert, Erlaer Straße 7, 08340 Schwarzenberg/Erzgebirge 7053.121022427 km
Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht
Herr Rechtsanwalt Jörg Seifert vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 202 Bewertungen Kompetent, verständlich, zuverlässig, einfach gut. (22.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Christoph Stöhr
Rechtsanwalt Mag. Christoph Stöhr
Rechtsanwaltskanzlei Mag. Christoph Stöhr, Theatergasse 11/ W3, 4810 Gmunden, Österreich 7271.7289540748 km
Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Mag. Christoph Stöhr vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Weiland
sehr gut
Rechtsanwalt Matthias Weiland
Kanzlei Weiland, Alpenring 38, 64546 Mörfelden-Walldorf 6825.4334046136 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation • Schwerbehindertenrecht
Herr Rechtsanwalt Matthias Weiland ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 43 Bewertungen Ich möchte gerne meine aufrichtige Wertschätzung und meinen Dank für die herausragende Unterstützung, die ich durch … (10.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Stefan Schweers
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Stefan Schweers
Rechtsanwalt Dr. Stefan Schweers, Vinetastr. 61, 13189 Berlin 6973.3259235528 km
Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Zivilrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Schweers
aus 105 Bewertungen Schnelle kompetente Infos. (05.05.2024)
Profil-Bild niederländische Anwältin Irith Hoffmann
sehr gut
niederländische Anwältin Irith Hoffmann
Damsté Advocaten - Rechtsanwälte - Notare, Hengelosestraat 571, Enschede 7521 AG, Niederlande 6601.8565671329 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Internationales Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Internationales Wirtschaftsrecht
Frau niederländische Anwältin Irith Hoffmann hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 20 Bewertungen In Ordnung (05.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Joachim Laux
sehr gut
Rechtsanwalt Joachim Laux
Laux Rechtsanwälte PartGmbB, Kurfürstendamm 21, 10719 Berlin 6971.5309777034 km
Als Fachanwälte für Medizinrecht und Versicherungsrecht vertreten wir ausschließlich berufsunfähige Personen, Unfallopfer und Patienten.
Fachanwalt Versicherungsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Joachim Laux im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
aus 17 Bewertungen Ich wurde in einem sehr schwierigen und langjährigen Verfahren durch Herrn Laux und seine äußerst kompetente und … (18.09.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Tröger
sehr gut
Rechtsanwalt Michael Tröger
KRONENANWÄLTE GbR, Spitalstraße 32, 97421 Schweinfurt 6925.8946791214 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Michael Tröger
aus 29 Bewertungen Super Verteidigung, immer erreichbar und sehr freundlich, alles bestens, sehr zu empfehlen! (06.01.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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