1.467 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 4

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Profil-Bild Rechtsanwältin Cristina Imbrogno
sehr gut
Rechtsanwältin Cristina Imbrogno
Rechtsanwaltskanzlei Imbrogno, Wittelsbacherallee 23, 60316 Frankfurt am Main 6826.9926480055 km
Aufgeben ist keine Option!
Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Cristina Imbrogno gerne zur Verfügung
aus 35 Bewertungen Alles zu meiner Zufriedenheit geklärt!!! Gerne wieder. (12.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Rainer Hauschka
Rechtsanwalt Mag. Rainer Hauschka
HEGH Rechtsanwälte, Lederergasse 18, 4020 Linz, Österreich 7278.5473356796 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Familienrecht
Herr Rechtsanwalt Mag. Rainer Hauschka bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Krasser
sehr gut
Rechtsanwalt Frank Krasser
Rechtsanwälte Udo Rau und Frank Krasser, Schleiermacher Str. 10, 64283 Darmstadt 6837.2003529908 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Frank Krasser ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 17 Bewertungen Herr Krasser hat mich in meinem Verfahren wegen Drogen toll begleitet. Top Verteidigung (23.10.2020)
Profil-Bild Rechtsanwältin Tamara Anker
Rechtsanwältin Tamara Anker
Rechtsanwälte Schabio, Oehlenschläger & Anker, Kurfürstenstraße 27, 54516 Wittlich 6721.0727525919 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Tamara Anker ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Vertrauensvoll! Kompetent! Freundliche und hilfsbereite Mitarbeiter! (16.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Sören Stüber
sehr gut
Rechtsanwalt Sören Stüber
Grüne & Partner Rechtsanwälte mbB, Mainberger Straße 36, 97422 Schweinfurt 6926.5364405392 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Sören Stüber
aus 26 Bewertungen Meine volle Empfehlung, konnte mit ihrer Unterstützung alle Probleme im Verkehrsrecht und Arbeitrecht klären und das … (20.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Torsten Kurth
sehr gut
Kurth Rechtsanwälte & Fachanwälte, Keithstr. 14, 10787 Berlin 6972.5367133215 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Torsten Kurth
aus 26 Bewertungen Vielen Dank, alles bestens, obwohl sich mein Anliegen zwischenzeitlich erledigt hatte. (21.07.2020)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Florian Timmer LL.B. M.Sc.
Rechtsanwalt Dr. Florian Timmer LL.B. M.Sc.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Timmer, Sonnenberger Straße 22, 65193 Wiesbaden 6800.5986648055 km
Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Timmer LL.B. M.Sc. bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
(01.02.2024) Herr Dr. Timmer ist sehr zuverlässig und immer hilfsbereit.
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Hilsmann
Rechtsanwalt Frank Hilsmann
Hilsmann & Lapaczynski - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft, Kortumstr. 47, 44787 Bochum 6662.9311537282 km
Verkehrsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Frank Hilsmann
(30.03.2022) Herr Hilsmann ist sehr professionell und kompetent. Er nahm sich sehr viel Zeit um uns ausführlich zu beraten.
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Erath
sehr gut
Rechtsanwalt Michael Erath
Kanzlei Erath, Augustenstr. 12, 70178 Stuttgart 6930.6778366388 km
Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Transportrecht & Speditionsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Michael Erath für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 34 Bewertungen Herr Erath hat mich in einer komplizierten Strafsachen vertreten. Ich habe einen Freispruch bekommen. Rechtsanwalt … (22.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Birgit Schreiner
Rechtsanwältin Birgit Schreiner
Rechtsanwälte Prof. Dr. med. Gaidzik, Am Baumberger Hof 23, 48161 Münster 6656.8117887456 km
Fachanwältin Medizinrecht • Sozialrecht • Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht
Frau Rechtsanwältin Birgit Schreiner - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Cherin George Sakkal
Rechtsanwalt Cherin George Sakkal, Bahnhofplatz 4g, 85540 Haar 7130.6387718508 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Cherin George Sakkal hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(17.01.2024) Alles sehr Professionell
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Drewell
Rechtsanwalt Jürgen Drewell
Rechtsanwalt Jürgen Drewell, Holter Straße 4-6, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock 6727.738123467 km
Verkehrsrecht und Familienrecht, eine in sich stimmige Fachanwaltskombination: Ohne Verkehr wird's mit der Familie nichts. Auch im Mietrecht und im Arbeitsrecht sind Sie bei mir in guten Händen.
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Jürgen Drewell
(08.12.2020) Herr Drewell ist ein sehr guter Anwalt!Ich habe Ihn von Anfang an vertraut und er hat mich in der Familiensache sehr …
Profil-Bild Rechtsanwältin Laura Tewes LL.M.
sehr gut
Rechtsanwältin Laura Tewes LL.M.
SIMON und PARTNER | Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Kajen 6, 20459 Hamburg 6719.8994034793 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Öffentliches Recht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Laura Tewes LL.M. ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 16 Bewertungen Frau Tewes ist eine super Anwältin. Sie nimmt sich sehr viel Zeit und beantwortet alle Fragen. Schnell zu erreichen … (29.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ralph Jordan
Kanzlei Ralph Jordan, Sendlinger Str. 24, 80331 München 7119.0363321506 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Ralph Jordan gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwältin Franziska Richardt
Rechtsanwältin Franziska Richardt
Kanzlei Momen, Friedrichstr. 105, 52070 Aachen 6630.370250206 km
Verkehrsrecht • Familienrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Franziska Richardt - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
(04.01.2024) Reibungsloser stringenter und letzlich -vor allem - erfolgreicher Ablauf !!!
Profil-Bild Rechtsanwalt Friedemann Zuber
Rechtsanwalt Friedemann Zuber
Kanzlei Friedemann Zuber, Schönbergstraße 52, 65199 Wiesbaden 6797.7578417703 km
Arbeitsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Maklerrecht • Markenrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Friedemann Zuber ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
(15.01.2024) Ich bin äußerst zufrieden mit der Dienstleistung meines Anwalts. Seine unkomplizierte Herangehensweise, gepaart mit …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Halil Arslan
Kanzlei Dr. Halil Arslan, Rathausstraße 27, 6900 Bregenz, Österreich 7039.6424930981 km
"Ich lege Wert auf Qualität und Perfektion in allen Bereichen des Lebens. Dies gilt umso mehr für meine anwaltliche Tätigkeit."
Familienrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Halil Arslan - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
(19.12.2023) Ich bin mit dem Beratungsgespräch in meiner Versicherungs-Sache, mit Herrn Dr. Halil Arslan sehr zufrieden. Er ist …
Profil-Bild Rechtsanwältin Stefanie Jetter-Strecker
Rechtsanwältin Stefanie Jetter-Strecker
Anwaltskanzlei Hägele-Paul & Jetter-Strecker in Partnerschaft mbB, Bahnhofstr. 7, 72379 Hechingen 6941.3657412801 km
Fachanwältin Strafrecht • Verkehrsrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Stefanie Jetter-Strecker gerne zur Verfügung
(05.11.2020) Sehr professionell, super vorbereitet und immer ehrlich geblieben. Bin sehr zufrieden.
Profil-Bild Rechtsanwältin Nadin Baier
sehr gut
Rechtsanwältin Nadin Baier
Baier & Partner Rechtsanwälte Fachanwälte, Judengasse 3, 98574 Schmalkalden 6901.4721849987 km
Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen. Sokrates
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Nadin Baier unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 13 Bewertungen Mein Job wurde mir gekündigt. Durch die Beratung und Vertretung von Frau Anwältin Baier fängt die Kündigunsfrist erst … (10.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Wohlfahrt
Rechtsanwalt Thomas Wohlfahrt
Kanzlei Franzen & Wohlfahrt, Friedrich-Ebert-Str. 9, 76571 Gaggenau 6875.1686062086 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Wohlfahrt gerne zur Verfügung
aus 5 Bewertungen Guter Mann ! ich hatte Herrn Wohlfahrt erstmals für die Berufungsinstanz mit der Wahrnehmung meiner Interessen vor dem … (22.12.2020)
Profil-Bild Rechtsanwältin Tanja Thunecke
Kanzlei Tanja Thunecke, Berliner Str. 11, 35708 Haiger 6762.0931914662 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Betreuungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation
Frau Rechtsanwältin Tanja Thunecke - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Schnelle Bearbeitung, freundliche und kompetente Beratung. Frau Thunecke informierte uns regelmäßig und selbstständig … (16.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anja Appelt
Rechtsanwältin Anja Appelt
KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Theatinerstraße 15, 80333 München 7119.1131602754 km
Fachanwältin Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Wirtschaftsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Anja Appelt vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Daniel Tobias Czeckay
sehr gut
Rechtsanwalt Daniel Tobias Czeckay
CSP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Weststraße 33, 40597 Düsseldorf 6657.7866304228 km
Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Strafrecht • IT-Recht • Markenrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Daniel Tobias Czeckay ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 30 Bewertungen Nach einer Zivilklage gegen meinen verstorbenen Mann auf angeblich offene Schulden, die ich als Erbin jetzt … (16.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dominik Weiser
sehr gut
Rechtsanwalt Dominik Weiser
Kanzlei Dominik Weiser, Feldmannstraße 26, 66119 Saarbrücken 6768.0869184154 km
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich für persönliche Erreichbarkeit und kompetente Bearbeitung Ihres Falles. Jeder Fall ist ein Einzelfall!
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Dominik Weiser
aus 79 Bewertungen Die Kommunikation war Prima. Auch bei telefonischen Fragen war er immer erreichbar und konnte mir bei meinen Anliegen … (08.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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