1.468 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 2

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Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Klüppel
Rechtsanwalt Christoph Klüppel
Kanzlei Klüppel & Kollegen, Schulstr. 1, 49170 Hagen 6672.0434078531 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Herr Rechtsanwalt Christoph Klüppel ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck
SchmuckDäumichen Rechtsanwälte, Springerstraße 11 11, 04105 Leipzig 6981.1532485033 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Öffentliches Baurecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Öffentliches Recht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck
(17.01.2023) Erhielt schnell eine kurze aber ausreichende Erklärung des Anwaltsbüro's. Bin damit zufrieden.
Profil-Bild Rechtsanwalt Ralph Jordan
Kanzlei Ralph Jordan, Sendlinger Str. 24, 80331 München 7119.0363321506 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Ralph Jordan gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Jörg Seifert
sehr gut
Rechtsanwalt Jörg Seifert
Fachanwaltskanzlei Jörg Seifert, Erlaer Straße 7, 08340 Schwarzenberg/Erzgebirge 7053.121022427 km
Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht
Herr Rechtsanwalt Jörg Seifert ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 202 Bewertungen Kompetent, verständlich, zuverlässig, einfach gut. (22.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anja Appelt
Rechtsanwältin Anja Appelt
KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Theatinerstraße 15, 80333 München 7119.1131602754 km
Fachanwältin Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Wirtschaftsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Anja Appelt gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwältin Rebecca Staub-Freudenberg
sehr gut
Rechtsanwältin Rebecca Staub-Freudenberg
Rechtsanwaltskanzlei Staub-Freudenberg, Berliner Str. 6, 37073 Göttingen 6824.8202234251 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Pferderecht
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Rebecca Staub-Freudenberg
aus 17 Bewertungen Wir sind zwei mal sehr kompetent und freundlich beraten worden. Einmal handelte es sich um Schmerzensgeld, das Frau … (19.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Gundula Haefner
sehr gut
Rechtsanwältin Gundula Haefner
Gundula Haefner, Am Heidberg 7, 21244 Buchholz in der Nordheide 6720.6540272302 km
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Gundula Haefner - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 24 Bewertungen Vielen Dank für die fachlich hochkompetente und zugleich einfühlsame Begleitung. Wir haben uns gut beraten und betreut … (24.07.2021)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwältin Nina Atallah LL.M. EUR.
sehr gut
Rechts- und Fachanwältin Nina Atallah LL.M. EUR.
Rechtsanwältin Nina Atallah LL.M. EUR., Schloßstr. 116, 12163 Berlin 6973.7110011299 km
Fachanwältin Strafrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Migrationsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechts- und Fachanwältin Nina Atallah LL.M. EUR. – Ihre kompetente Anwältin für den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 35 Bewertungen Frau Rechtsanwältin Atallah und ihr Team haben mich mit ihrer Fachkenntnis und ihrem Engagement beeindruckt. Als … (21.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gregor Samimi | Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht
sehr gut
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gregor Samimi | Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht
Gregor Samimi Rechtsanwalt | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht | Strafrecht | Berlin, Hortensienstraße (keine Besucheranschrift!) 12 A, 12203 Berlin 6973.3218037412 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Online-Rechtsberatung
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gregor Samimi | Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht
aus 383 Bewertungen Super Kommunikation, kurz und knackig Einfach nur zu empfehlen! Top Ergebnis erzielt. (11.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Thomas Lechner
Rechtsanwalt Mag. Thomas Lechner
Kanzlei Thomas Lechner, Hauptplatz 19, 3040 Neulengbach, Österreich 7384.6627514216 km
Ich begleite Sie auf dem Weg zum Erfolg und setze Ihr Recht durch!
Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Familienrecht • Erbrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Mag. Thomas Lechner
Profil-Bild Rechtsanwalt Mark D. Wilson
sehr gut
Kanzlei Mark D. Wilson, Lindenstraße 14, 50674 Köln 6674.01899624 km
Per aspera ad astra
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Reiserecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Mark D. Wilson
aus 57 Bewertungen Unsere Rechtsschutzversicherung konnte uns leider keinen Anwalt vermitteln, der unseren Fall annehmen wollte. Da habe … (11.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Scherf
sehr gut
Rechtsanwalt Frank Scherf
Marschke & Kollegen, Greifswalder Str. 139, 10409 Berlin 6975.7978278887 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Frank Scherf hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 18 Bewertungen reibungsloser Ablauf in der Sache, das Anwaltsbüro hat sich um alles notwendige gekümmert , sehr empfehlenswert (12.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Carsten Meinfeld
sehr gut
Kanzlei Meinfeld.de, Richard-Lattorf-Straße 8, 30453 Hannover 6762.9599745495 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Carsten Meinfeld ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 76 Bewertungen Guter Anwalt im Verkehrsrecht. Verständlich alles erklärt. Aucg gleich die möglichen Kosten angesprochen. Top. (27.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Sebastian Frings-Neß
Kanzlei Frings-Neß autorecht-kanzlei, Poppelsdorfer Allee 40B, 53115 Bonn 6694.6041168187 km
Verkehrsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Versicherungsrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Sebastian Frings-Neß
Profil-Bild Rechtsanwältin Miriam Mager
sehr gut
Rechtsanwältin Miriam Mager
Tritschler Maier Mager Fachanwälte, Kirchstraße 11, 78054 Villingen-Schwenningen 6929.9503506872 km
Fachanwältin Strafrecht • Familienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Unterhaltsrecht
Frau Rechtsanwältin Miriam Mager vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 53 Bewertungen Frau Mager hat mich als Geschädigten sehr kompetent vertreten und durch geschickte Verhandlungen mit dem gegnerischen … (11.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dennis Arendt
sehr gut
Rechtsanwalt Dennis Arendt
Wirsching Rechtsanwälte I Fachanwälte, Karlstr. 6, 74564 Crailsheim 6967.0459588319 km
Fachanwalt Erbrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verwaltungsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dennis Arendt bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 19 Bewertungen Herr D. Arendt hat den Fall von Anfang an begleitet. Wir können es behaupten, dass es auch dank seinen Mühen das … (27.07.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Jessica Müller-Horaczek
sehr gut
Rechtsanwältin Jessica Müller-Horaczek
Kanzlei JMH, Bahnhofstrasse 41, 65185 Wiesbaden 6800.6851925899 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Jessica Müller-Horaczek ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 266 Bewertungen Jemanden von Anfang an zu vertrauen und dafür das beste Ergebnis zu erzielen. Mit seinem Fachwissen an meiner Seite … (15.04.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Norbert Fischer
Rechtsanwalt Norbert Fischer
Kanzlei Fahr | Groß | Indetzki, Weingartenstr. 19a, 77654 Offenburg 6870.1875917266 km
Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Norbert Fischer bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwältin Elena Feiter
sehr gut
Rechtsanwältin Elena Feiter
Rechtsanwälte Tholen, Bradler & Kollegen, Siemensstraße (Am Amtsgericht) 3, 52525 Heinsberg 6616.7203488796 km
Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Elena Feiter gerne zur Verfügung
aus 16 Bewertungen Frau Feiter, hat uns super vertreten! Fachlich sehr kompetent und eine unkomplizierte und zügige Abwicklung unseres … (25.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Abel
Rechtsanwalt Christian Abel
Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer Partnerschaftsgesellschaft mbB, Gaswerkstraße 5b, 77652 Offenburg 6869.0880297235 km
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Christian Abel
(01.02.2024) Herr RA Abel hat mich kompetent und fachlich sehr gut beraten.
Profil-Bild Rechtsanwalt Stefan Nolte
sehr gut
Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht - Stefan Nolte, Im Schlenk 36, 47055 Duisburg 6639.2648669469 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Stefan Nolte ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 73 Bewertungen Rechtsanwalt Nolte hat mich in allen Rechtsangelegenheiten zu meiner vollständigen Zufriedenheit vertreten, schnell … (23.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Malte Oehlschläger
sehr gut
Rechtsanwalt Malte Oehlschläger
Anwaltsbüro Quirmbach & Partner, Robert-Bosch-Str. 12, 56410 Montabaur 6754.9560510622 km
Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Malte Oehlschläger
aus 24 Bewertungen Sehr geehrter Herr Oelschläger, wir möchten uns auf diesem Wege , recht herzlich bedanken.Seit 2018 lagen wir in einem … (06.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Kristof Gengel
Rechtsanwalt Kristof Gengel
Rechts- und Fachanwaltskanzlei Gengel, Holstenstraße 96, 24103 Kiel 6687.5153551114 km
Strafrechtliche Hauptverhandlungen vermeiden - Zivilrechtliche Ansprüche zügig durchsetzen.
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Kristof Gengel ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen I'd like to thank Mr. Gengel for his advice. Fast response time and very calming and very caring. (25.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Heiko Benjamins
Rechtsanwalt Heiko Benjamins
Anwaltskanzlei Benjamins, Zwischen beiden Märkten 4, 26721 Emden 6565.8974201183 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht
Herr Rechtsanwalt Heiko Benjamins ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 9 Bewertungen - Schnelle Bearbeitung meiner Angelegenheit - Schnelle Klärung von Rückfragen - Ausführliche Information zu weiteren … (23.03.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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