1.468 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 6

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Profil-Bild Rechtsanwalt Kim Müller
sehr gut
Kanzlei Kim Müller, Ofenerdieker Str. 59a, 26125 Oldenburg (Oldenburg) 6633.9425663503 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Kim Müller hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 44 Bewertungen Sehr kompetent und freundlich (21.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Burak Albayrak LL.M.
sehr gut
Rechtsanwalt Burak Albayrak LL.M.
BLF Rechtsanwälte, Friedrichstraße 45, 70174 Stuttgart 6930.7170967582 km
Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Burak Albayrak LL.M. - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 123 Bewertungen Er ist ein sehr netter Anwalt Er hat mir alles sehr gut erklärt Danke für alles:) (15.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Auerbach
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Auerbach
Matani & Kollegen, Annastr. 39, 37075 Göttingen 6824.2097678604 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Auerbach hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 13 Bewertungen ich möchte Ihnen von ganzem Herzen Frau Ercan für Ihre außerordentliche Leistung und Ihre unschätzbare Hilfe bei der … (15.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Andrea Reister
Rechtsanwältin Andrea Reister
Kanzlei Reister & Borgenheimer, Sophienstr. 2, 69469 Weinheim 6855.9946424211 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Agrarrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Andrea Reister
(27.09.2022) Frau Reister hat sich unser Problem genau angehört und uns sehr freundlich und kompetent beraten. Wir haben uns gut …
Profil-Bild Anwältin Mgr. Petra Krauss LL.M.
sehr gut
Kanzlei Petra Krauss, Šumavská 991/31, Prag 120 00, Tschechien 7180.2873276473 km
Familienrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Anwältin Mgr. Petra Krauss LL.M. vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 14 Bewertungen Ich habe mich von Anfang an bestens aufgehoben gefühlt. Meine Fragen wurden alle bestens beantwortet, sämtliche … (09.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Uwe Mahnke
Rechtsanwalt Uwe Mahnke
Anwaltskanzlei Mahnke, Wilhelm-Nieswandt-Allee 123, 45326 Essen 6649.3139561213 km
Meine Spezialisierung ist Ihr Vorteil!
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Sozialrecht • Arbeitsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Uwe Mahnke bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
(17.11.2015) Seriös, Erfolgreich, Hilfsbereit, Zielstrebig!!!
Profil-Bild Rechtsanwältin Regina Faber
sehr gut
Rechtsanwältin Regina Faber
Kanzlei Michael Dembski, Am Hulsberg 8, 28205 Bremen 6677.9547689079 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Öffentliches Recht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Regina Faber
aus 23 Bewertungen Sehr gut (15.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Marcus Caesar Wiertz
Kanzlei Marcus Caesar Wiertz, Josef-Kohtes-Str. 38, 40670 Meerbusch 6638.803867747 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Marcus Caesar Wiertz im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar a.D. Werner Kaessmann
Rechtsanwalt und Notar a.D. Werner Kaessmann
Kaessmann & Schwarz Rechtsanwälte und Notar a.D., Kaiserstr. 61, 44135 Dortmund 6677.2974762807 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Werner Kaessmann ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Ravil Linke
Rechtsanwalt Ravil Linke
LWB Rechtsanwaltskanzlei, Theaterstraße 65, 52062 Aachen 6630.0158023924 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Ravil Linke vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 8 Bewertungen Zowel het contact als de afhandeling van de zaak als extreem positief ervaren. Hij adviseert en communiceert to the … (22.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Henry Naeve
sehr gut
Rechtsanwalt Henry Naeve
Kanzlei Henry Naeve, Husumer Str. 30, 20249 Hamburg 6717.3254455999 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Henry Naeve ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 133 Bewertungen Ob die erste Kontaktaufnahme, die erforderliche Korrespondenz, oder bis zur endgültigen Klärung: Alles war zur … (16.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hans-Joachim Pott
Rechtsanwalt Hans-Joachim Pott
Kanzlei Hans-Joachim Pott, Robert-Hanning-Str. 14, 33813 Oerlinghausen 6725.5204028514 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Hans-Joachim Pott - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
(09.12.2012) super beratung und rundum sehr zufrieden kann man einfach nur weiter empfehlen
Profil-Bild Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych
Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych
Legal Consulting Bergisches Land, Im Grünental 5, 42489 Wülfrath 6661.0818136686 km
"Um klar zu sehen, genügt oft eine Veränderung des Blickwinkels." Antoine de Saint Exupery
Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Öffentliches Recht • Verwaltungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Pernet
Rechtsanwalt Jürgen Pernet
Kanzlei Jürgen Pernet, Fürther Straße 98-100, 90429 Nürnberg 7009.8128311219 km
Fachanwalt Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Jürgen Pernet
(26.01.2023) Top Beratung
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Welz
sehr gut
Rechtsanwalt Michael Welz
Anwaltskanzlei Welz, Tribseer Damm 77, 18439 Stralsund 6855.1488628857 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Erbrecht • Arzthaftungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Michael Welz
aus 99 Bewertungen Jeder in der Kanzlei nimmt sich Zeit, alles detailliert zu erläutern. Schnelle Terminvergabe (02.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Christiane Bender
sehr gut
Rechtsanwältin Christiane Bender
Rechtsanwälte Bender & Ruppel, Sportparkstraße 13, 35578 Wetzlar 6792.7000845219 km
Fachanwältin Strafrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Christiane Bender
aus 139 Bewertungen Die Frau Bender ist eine tolle Anwältin die viel Erfahrung mitbringt.Sie guckte zwar streng aber nach der Kernlerphase … (03.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Tolga Topuz
Rechtsanwalt Tolga Topuz
Topuz Law, Parkstraße 22, 40477 Düsseldorf 6648.6819967132 km
Anwalt mit Biss für turbulente und ruhige Lebensphasen!
Arbeitsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Tolga Topuz ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Nordhausen
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Nordhausen
Nordhausen & Blattmann, Spremberger Strasse 4, 03046 Cottbus 7073.2758811342 km
Fachanwalt Strafrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Nordhausen bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
aus 119 Bewertungen Sehr gute Beratung und unter schwierigen Umständen eine Einstellung des Verfahrens erwirkt. Definitiv mein Favorit in … (14.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Brandt
sehr gut
Kanzlei Michael Brandt, Am grünen Hang 17, 47259 Duisburg 6639.4447037012 km
Verkehrsrecht • Reiserecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Michael Brandt
aus 56 Bewertungen Herr Brandt hat unsere Familie bereits in mehreren Rechtsstreitigkeiten des Verkehrsrechts hervorragend vertreten und … (02.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ines Biebrach
Rechtsanwältin Ines Biebrach, Friedrichstr. 26, 01067 Dresden 7078.702698009 km
Arbeitsrecht • Sozialrecht • Steuerrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Ines Biebrach unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(31.01.2023) Sehr fachkundige, übersichtliche Erstberatung
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens Rabe
sehr gut
Rechtsanwalt Jens Rabe
Kanzlei Rabe / Arnold, Lange Straße 6/1, 71332 Waiblingen 6936.7184012472 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Jens Rabe ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 112 Bewertungen Wir haben uns in einer für uns sehr schweren Zeit an Herrn Rabe gewandt und ihn um rechtlichen Beistand gebeten. Herr … (05.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Björn Vogelsang
Rechtsanwälte Peter und Björn Vogelsang, Kreyenfeldstr. 65, 44894 Bochum 6668.0421876216 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Björn Vogelsang ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 7 Bewertungen Er erklärte mir sehr genau, wie man vorgehen muss, um Ansprüche durchsetzen zu können. Ich hätte auch gerne erfahren … (21.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Uwe Kunik
Rechtsanwälte Kunik & Dr. Kabelitz, Slüterufer 14, 19053 Schwerin 6798.6471612005 km
Fachanwalt Strafrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Uwe Kunik im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwalt Benjamin Gundacker
Kanzlei Gundacker, Hauptstraße 72, 67714 Waldfischbach-Burgalben 6806.1945231553 km
Zivilrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Erbrecht • Arbeitsrecht
Herr Rechtsanwalt Benjamin Gundacker unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(27.04.2012) Die lockere Art wie er mir die Angst nahm meinen Arbeitgeber zu verklagen.Rückfragen meinerseits werden schnell …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Produkthaftungsgesetz besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.